Umfangreiche Herstellerhaftung bei fehlerhaften Herzschrittmachern
Luxemburg – Hersteller von Herzschrittmachern und ähnlichen Geräten müssen bei Produktfehlern nicht nur Ersatzgeräte liefern. Wenn ein Austausch erforderlich ist, müssen sie auch die entsprechende Operation bezahlen, wie am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied.
Gegebenenfalls kann dies für eine gesamte Produktionsserie oder für alle vergleichbaren Modelle gelten. (Az: C-503/13 und C-504/13) Im Streitfall ging es um Herzschrittmacher und implantierbare Defibrillatoren. Spätere Qualitätskontrollen des Herstellers zeigten Fehler auf, die für die Patienten gefährlich werden könnten. Der Hersteller empfahl einen Austausch der Schrittmacher und stellte hierfür neue Geräte zur Verfügung. Die Probleme bei den Defibrillatoren könnten durch Deaktivieren eines Schalters behoben werden.
Die AOK Sachsen-Anhalt war allein mit Ersatzgeräten nicht zufrieden. Sie kam bei ihren Versicherten zwar zunächst für die Operationskosten von jeweils mehreren Tausend Euro auf, verlangte danach aber Schadenersatz vom Hersteller.
Hierzu betonte nun der EuGH, dass nach EU-Recht der Hersteller eines Produkts für den gesamten Schaden haftet, der durch den Fehler verursacht wurde. Deswegen gelten bei Herzschrittmachern und ähnlichen Geräten besonders hohe Standards, betonten die Luxemburger Richter. Daher lösten bereits „potenzielle Fehler” die Haftung aus, „ohne dass der Fehler des Produkts in jedem Einzelfall nachgewiesen werden muss”. Abschließend soll nun der BGH entscheiden.
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