Politik

Urteil: Ex-Mitarbeiter müssen bei leeren Klinikkassen nicht zahlen

  • Freitag, 13. März 2020
/Gorodenkoff, stockadobecom
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Hannover – Fahren Kliniken ein Defizit ein, wird dies häufig auf Kosten der Mitarbeiter gemildert: Nicht-ärztliche Angestellte müssen dann auf den zweiten Teil ihrer Jahressonderzahlung verzichten, für Ärzte sieht der Paragraf 25 AVR DD eine angemessene Beteiligung für den Fall vor, dass keine Jahressonderzahlung an die Nicht-Ärzte erfolgt.

Ausgeschiedene Mediziner dürfen allerdings bei schlechten Zahlen nicht zur Kasse gebeten werden. Das hat das Arbeitsgericht Hameln jetzt in zweiter Instanz entschieden und ist damit der Rechtsauffassung der Ärztegewerkschaft Marburger Bund (MB) gefolgt. Nachdem der MB-Landesverband Niedersachsen bereits im vergangenen Sommer vier Verfahren für seine Mitglieder gegen das Agaplesion Ev. Bathildiskrankenhaus in Bad Pyrmont gewonnen hatte, war der Arbeitgeber in Berufung gegangen. Nun konnte die Ärztegewerkschaft auch die Berufungsverfahren für sich entscheiden (AZ: 13 Sa 276/19).

Zur Begründung: Laut § 25 AVR DD können Ärzte die von ihnen erwartete finanzielle Beteiligung wahlweise durch eine reduzierte Vergütung oder erweiterte Arbeitszeit ohne Lohnausgleich erbringen. Ausgeschiedene Ärzte könnten jedoch weder ihre Arbeitszeit erhöhen noch ihre Vergütung reduzieren, hatte das Gericht bereits in erster Instanz festgestellt und die Zahlungsforderungen der Klinik an ehemalige Mitarbeiter als unbegründet abgewiesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das LAG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann der Arbeitgeber noch eine Nichtzulassungsbeschwerde erheben.

hil/sb

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