Politik

Urteil: Keine GEMA-Gebühr für Düsseldorfer Zahnarzt

  • Donnerstag, 18. Juni 2015

Karlsruhe/Düsseldorf – Ärzte müssen keine GEMA-Gebühren bezahlen, wenn sie in ihrer Praxis im Hintergrund Radio abspielen. Die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Arztpraxen sei im Allgemeinen nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag. Die Richter entschieden daher einen Streit zwischen einem Düsseldorfer Zahnarzt und der Gema – der Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte – zugunsten des Mediziners. (Az.: I ZR 14/14)

Der Arzt hat Radio als Hintergrundmusik in seinem Wartezimmer abgespielt. Seinen seit 2003 bestehenden Lizenzvertrag mit der Verwertungsgesellschaft kündigte er 2012 und berief sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg. Der BGH gab dem Arzt jetzt recht. Die Gema zieht Gebühren für Komponisten, Songtexter und Musikverleger ein und schüttet sie an die Urheber aus.

Einen anderen Teil übergibt sie an die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten), die das Geld an Plattenfirmen und Interpreten weiterleitet.

dpa

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