Politik

Urteil: Pflegeeltern können Vorrang vor Verwandten haben

  • Mittwoch, 13. Februar 2019
/Oksana Kuzmina, stock.adobe.com
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Düsseldorf – Im Fall einer Sorgerechtsentziehung können nach einem Urteil Pflegeeltern Vorrang vor leiblichen Verwandten haben. Wenn es dem Wohl eines Kindes besser dient, müsse seine Unterbringung bei professionellen Pflegeeltern ermöglicht werden, auch wenn ein Verwandter die Vormundschaft und Betreuung übernehmen will, wie aus der heute veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervorgeht.

Im konkreten Fall hatte nach den Angaben das Amtsgericht Mühlheim an der Ruhr einer alleinerziehenden Mutter das Sorgerecht über ihre heute zwei und zehn Jahre alten Kinder entzogen. Sie hatte ihre Kinder aus eigener Hilflosigkeit stark vernach­lässigt und steht inzwischen selbst unter Betreuung. Die Familie wünschte, dass die Kinder nun bei den beiden Schwestern der Mutter aufwachsen sollten, die sich dazu bereiterklärt hatten.

Dagegen entschied das Oberlandesgericht, dass dieser Wunsch nicht den Interessen der Kinder diene. Es genüge nicht, dass ihnen bei ihren Tanten keine weitere Gefahr drohe. Maßgeblich sei, dass die Kinder in einer vom Jugendamt ausgewählten „Profi-Pflegefamilie“ besser aufgehoben seien. Den Tanten fehle die persönliche Eignung als Vormund.

Dabei erachteten es die Richter als maßgeblich, dass sich die Tanten bislang nicht um die Kinder gekümmert und keine Beziehung zu ihnen aufgebaut hätten. Die stark vernachlässigten Kinder brauchten aber „emotionale Sicherheit, einen sicheren Lebensort und stabile Lebensverhältnisse“. Dies könne im konkreten Fall von professionellen Pflegeeltern besser gewährleistet werden als von den eigenen Verwandten. Damit bestätigte der Achte Senat die Entscheidung des Amtsgerichts, das Jugendamt zum Vormund zu bestellen.

Wird Eltern das Sorgerecht entzogen, muss das Familiengericht für das Kind einen Vormund bestellen. Bei der Auswahl sind nahe Verwandte des Kindes einzubeziehen. Sie dürfen jedoch übergangen werden, wenn sie ungeeignet sind. Auch das Jugendamt kann zum Vormund bestellt werden und das Kind bei Pflegeeltern unterbringen. Das Familiengericht soll laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) eine Person auswählen, „die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist“.

kna

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