Ärzteschaft

Urteil zu Versorgungswerken: Derzeit keine Auswirkungen auf die Ärzte

  • Mittwoch, 11. Juni 2014

Berlin – Die berufsständischen Versorgungswerke der Freien Berufe sind durch die jüngsten Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung derzeit nicht in Gefahr. Die Urteile, die sich auf Juristen beziehen, die sowohl bei Unternehmen angestellt sind als auch die Zulassung als Rechtsanwalt besitzen, lassen sich auch nicht ohne weiteres auf andere Berufsgruppen wie beispielsweise Ärzte übertragen.

Darauf hat der Vorsitzende des Vorstands der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV), Rechtsanwalt Hartmut Kilger, heute in Berlin vor Journalisten hingewiesen. Kilger warnte allerdings vor weiteren Einschränkungen des Befreiungsrechts. Würden etwa angestellte Kanzleianwälte in Zukunft auch nicht mehr von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit, gefährde dies die Alters­versorgung des gesamten Berufstandes über seine Versorgungswerke.

Das Bundessozialgericht hatte am 3. April 2014 entschieden, dass Unternehmens­anwälte nicht anwaltlich tätig seien und daher nicht befreit werden könnten. Noch liegt das Urteil nicht schriftlich vor, was seine Auslegung erschwert. „Über die Grundzüge wird aber schon heftig diskutiert“, stellte Kilger fest. Er widersprach Meldungen, das soge­nannte Syndikusurteil des BSG wirke sich auch auf andere Freie Berufe aus. Ärzte, Tierärzte oder Apotheker, die nicht in ihrem klassischen Berufsfeld arbeiteten, sondern zum Beispiel in der Pharmaindustrie, seien grundsätzlich auch künftig befreiungsfähig.

Im Einzelfall, so die Einschätzung der ABV-Experten, müsse man gegebenenfalls sorgfältig begründen, warum die Tätigkeit im Kern eine ärztliche sei. Bekannt ist, dass es zum Beispiel bei Ärztinnen und Ärzten im Öffentlichen Gesundheitsdienst regelmäßig Nachfragen der Rentenversicherer gibt.

Dennoch würden die Betreffenden in der Regel befreit und die Absicherung in den Versorgungswerken zugelassen. Michael Jung, ABV-Hauptgeschäftsführer, verwies auf einen weiteren Punkt: In den letzten Jahren seien eine Vielzahl neuer Tätigkeitsfelder für Ärzte hinzugekommen, die von den Rentenversicherern nicht ohne weiteres als ärztliche Tätigkeit angesehen würden, beispielsweise Aufgaben in der ärztlichen Qualitäts­sicherung oder beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen. Hier sei es hilfreich, einen Antrag auf Befreiung durch präzise Informationen zur Stellen- und Funktions­beschreibung zu ergänzen.

Die ABV forderte in Berlin einen umfassenden Vertrauensschutz für vom Urteil Betroffene, da diese angesichts der langjährig geübten Verwaltungspraxis auf den Fortbestand ihrer Befreiungsfähigkeit und damit den Aufbau ihrer berufsständischen Altersversorgung hätten vertrauen können. Das BSG selbst habe in seiner Urteils­begründung von schützenswerten „Lebensentscheidungen“ gesprochen.

Rie/EB

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