Politik

Vakuumversiegelungs­therapie kommt in die Regelversorgung

  • Donnerstag, 19. Dezember 2019
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Berlin – Die Vakuumversiegelungstherapie (VVS) kann zukünftig ambulant zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei Patienten erbracht werden, bei denen – auf­grund wund- oder patientenspezifischer Risikofaktoren – unter einer Standardwundbe­handlung keine ausreichende Heilung zu erwarten ist. Das hat der Gemein­sa­me Bundes­ausschuss (G-BA) heute in Berlin beschlossen.

Eine solche Wundheilungsstörung kann beispielsweise nach einer Amputation auftreten. Ziel der VSS ist ein primärer Wundverschluss, also eine komplikationsfreie Wiederher­stellung der Gewebskontinuität, was bei bündigen Wundrändern möglich ist. Bei anderen Wunden, beispielsweise Druckgeschwüren (Dekubiti), zielt der ebenfalls mögliche Einsatz der VSS auf einen sekundären Wundverschluss. Hier muss sich zuerst Gewebe neu bilden.

Zur Sicherstellung der Qualität der Leistungserbringung darf die VVS nur von bestimmten Facharztgruppen angewendet werden. Zudem ist die VVS in ein medizinisches Behand­lungs­konzept einzubetten, das neben den Verbandswechseln unter anderem eine regel­mäßige ärztliche Kontrolle der Wundheilung umfasst.

Die VVS kann als ambulante Leistung erst dann erbracht werden, wenn der Bewertungs­ausschuss über die Höhe der Vergütung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab entschie­den hat.

Grundlage des Beschlusses war laut G-BA die Bewertung der VVS im Vergleich zu einer Standardwundbehandlung. Im Ergebnis sieht der G-BA den Nutzen und die medizinische Notwendigkeit der VVS als gegeben, wenn unter einer Standardwundbehandlung keine ausreichende Heilung zu erwarten ist.

Neben dem Leistungseinschluss für die ambulante Versorgung hat der G-BA die Leis­tungs­erbringung in der stationären Versorgung bestätigt. Beide Beschlüsse gehören zu einer der Verfahren, die bereits länger im G-BA anhängig waren.

„Das ist ein Schätzchen aus dem Mittelalter“, bemerkte der unparteiische Vorsitzende, Josef Hecken, im Plenum des G-BA. Im Verlauf der Beratungen sei die Evidenz kaum besser geworden, dennoch lasse man gerade auch für die ambulante Versorgung diese Methode nun auch zu.

Als Vertreter für den GKV-Spitzenverband erklärte Bernhard Egger: „Dieses Verfahren zeigt, dass auch die Industrie und Wissenschaftlergruppen es nicht einfach haben, große Zahlen an Patienten für ihre Studien zu finden.“ Es gebe keine ausreichende Nutzenbe­wer­tung, das Schadenspotenzial werde aber nicht so hoch eingeschätzt. Daher hätten die Krankenkassen dem Beschluss zugestimmt.

Die Beschlüsse werden dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und treten nach Nichtbean­standung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

may/bee/EB

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