Verfassungsbeschwerde gegen Werbeverbot für Schwangerschaftsabbruch erfolglos

Karlsruhe – Die Gießener Ärztin Kristina Hänel, die 2017 wegen des damals noch gültigen Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche verurteilt wurde, ist am Bundesverfassungsgericht gescheitert.
Das höchste deutsche Gericht nahm ihre Verfassungsbeschwerde nach Angaben von heute nicht zur Entscheidung an, weil der Bundestag im vergangenen Sommer den Paragrafen 219a aus dem Strafgesetzbuch samt der hierauf beruhenden Urteile aufgehoben hatte. Es gebe kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis – weder im konkreten Fall noch etwa unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr, entschied die zweite Kammer des Zweiten Senats in Karlsruhe. (Az. 2 BvR 390/21)
Hänel hatte öffentlichkeitswirksam über Jahre für die Abschaffung des Paragrafen gekämpft. Im Bundestag stimmte im Juni vergangenen Jahres dann eine große Mehrheit für die Streichung. Die Fraktionen von Union und AfD stimmten dagegen, Enthaltungen gab es nicht.
Es ging darum, dass in der Vergangenheit immer wieder Ärztinnen und Ärzte nicht ausführlich über Schwangerschaftsabbrüche informieren konnten, ohne Strafverfolgung zu riskieren. So hatte das Amtsgericht Gießen Hänel wegen unerlaubter Werbung für Schwangerschaftsabbrüche zur Zahlung von 6.000 Euro Strafe verurteilt. Mit der Gesetzesreform wurde den Medizinern nun ein Informationsrecht zugestanden.
Hänel sei durch die Gesetzesänderung „rehabilitiert“, so das Bundesverfassungsgericht. Die Ärztin hatte weiter angegeben, ihr sei die gezahlte Geldstrafe bislang noch nicht wieder erstattet worden. Zwar hätte das Geld der Ärztin eigentlich „von Amts wegen“ unaufgefordert erstattet werden müssen, betonte hierzu das Bundesverfassungsgericht. Es sei ihr aber zuzumuten, dies notfalls auch vor Gericht zu betreiben.
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