Verfassungsgericht: Betreuung nur nach Anhörung der Betroffenen
Karlsruhe - Bevor ein Gericht über die Betreuung eines Menschen entscheiden darf, muss der Betroffene nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts persönlich angehört werden. Das sei wegen der damit verbundenen tiefen Einschnitte in das allgemeine Persönlichkeitsrecht unverzichtbar, entschied die Dritte Kammer des Ersten Senats in einem am Mittwoch veröffentlichen Beschluss vom 23. März (Az.: 1 BvR 184/13). Die Anordnung einer Betreuung ohne Anhörung verletzte das Recht auf rechtliches Gehör.
Es geht um den Fall einer Frau, die 2010 mit einer einstweiligen Anordnung unter vorläufige Betreuung gestellt worden war. Der Betreuer beantragte beim Amtsgericht zweimal eine Verlängerung, die jeweils ohne Anhörung beschlossen wurde. Die Betroffene wollte vom Amtsgericht und später vom Landgericht feststellen lasen, dass sie in ihren Rechten verletzt wurde – jeweils ohne Erfolg.
Nach Angaben des Bundesjustizministeriums erhalten Menschen einen Betreuer zur Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten, wenn sie hilfsbedürftig sind. Das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen soll dabei gewahrt bleiben.
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