Verfassungsgerichtshofs: „Ärzte GmbH“ in Rheinland-Pfalz möglich
Koblenz – Rheinland-Pfalz könnte klarere Regelungen bekommen, inwiefern Ärzte trotz eines bislang grundsätzlichen Verbots eine GmbH gründen dürfen. Das wurde heute in einer Verhandlung des Verfassungsgerichtshofs (VGH) in Koblenz deutlich. Vertreter von Landtag und Landesregierung deuteten an, dass das Heilberufsgesetz in Rheinland-Pfalz zeitgemäß weiterentwickelt werden könnte.
Zwei Mainzer Ärzte waren beim Amtsgericht mit ihren Anträgen auf Eintragung als GmbH in das Handelsregister abgewiesen worden. Auf ihre Beschwerde hin legte das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken die Verfahren dem VGH vor. Laut OLG verstößt das grundsätzliche GmbH-Verbot für Ärzte gegen die Berufsfreiheit, das Gleichbehandlungsgebot und somit gegen die Landesverfassung.
VGH-Präsident Lars Brocker zeigte sich indes verwundert, dass das OLG nicht eine Ausnahmeregelung im Heilberufsgesetz berücksichtigt habe. Demnach sei eine „Ärzte GmbH“ unter bestimmten Bedingungen mit Zustimmung der zuständigen Ärztekammer längst möglich. Das Urteil des VGH soll in den kommenden zwei Wochen schriftlich zugestellt werden.
Die meisten anderen Bundesländer sind bei einer „Ärzte GmbH“, die etwa Vorteile bei der Anstellung von Personal bieten kann, bereits liberaler. Vermieden werden soll aber, dass eine GmbH von Kaufleuten geführt wird und die Mediziner nur noch Befehlsempfänger sind.
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