Vergütung für Anlegen des Notfalldatensatzes verdoppelt

Berlin – Ärzte erhalten mehr Geld für das Anlegen des Notfalldatensatzes. Auf eine entsprechende Regelung im Patientendatenschutzgesetz hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) jetzt hingewiesen.
Demnach ist die Gebührenordnungsposition 01640 im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) für das Anlegen des Notfalldatensatzes von 80 Punkten (8,79 Euro) auf 160 Punkte (17,58 Euro) gestiegen. Die Regelung gilt seitdem 20. Oktober für ein Jahr, so die KBV.
Der Notfalldatensatz enthält relevante medizinische Daten, die auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) des Versicherten gespeichert werden. Ärzte und medizinisches Personal sollen darüber schnell Zugriff auf wichtige Informationen haben.
Konkret umfasst der Notfalldatensatz Diagnosen, Medikation, Allergien und Unverträglichkeiten sowie wichtige Kontaktdaten und besondere Hinweise. Für Patienten ist der Notfalldatensatz freiwillig: Sie können entscheiden, ob sie ihn haben möchten oder nicht.
Den Notfalldatensatz anlegen können nur Ärzte, die einen umfassenden Überblick über die Befunde, Diagnosen und Therapiemaßnahmen ihres Patienten haben. Aktualisieren soll ihn dagegen jeder Arzt und Psychotherapeut, der über notfallrelevante Informationen zu der betroffenen Person verfügt.
„Die Informationen des Notfalldatensatzes müssen klar und eindeutig sein. Er soll nur solche Angaben enthalten, die für die betroffene Person während einer möglichen Notfallversorgung relevant sind“, informiert die KBV auf einem Merkblatt zum Notfalldatensatz.
Die Notfalldaten dürfen nur im Rahmen einer Behandlung ausgelesen werden. Unberechtigte Zugriffe sind strafbar. Um dies abzusichern, werden auf der elektronischen Gesundheitskarte die letzten 50 Zugriffe auf den Notfalldatensatz dokumentiert.
Für die Speicherung und Wartung der Daten sind laut der KBV ein Update auf dem E-Health-Konnektor sowie ein elektronischer Heilberufsausweis nötig.
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