Medizin

Verkehrsmedizin: Medizinstudierende lernen zu wenig über die Fahreignung chronisch Kranker

  • Donnerstag, 19. Oktober 2017
Uploaded: 29.08.2014 16:58:47 by mis
Kardiovaskuläre Erkrankungen können durch einen plötzlichen Kontrollverlust des Fahrers zu einem Unfall führen. /dpa

Warburg/Stuttgart/Bochum – Einige Herz-Kreislauf-Erkrankungen gefährden die Fahreignung. Um betroffene Patienten darüber sachgerecht informieren zu können, sollte der behandelnde Arzt die erforderlichen verkehrsmedizinischen Kenntnisse erworben haben.   Diese würden aber im Medizinstudium nicht oder nur sehr eingeschränkt vermittelt, kritisieren die Autoren einer CME-Fortbildung zum Thema „Fahreignung bei kardiovaskulären Erkrankungen“, die im Deutschen Ärzteblatt erschienen ist (Dtsch Arztebl Int 2017; 114: 692-702).

Die Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geht auf alle Erkrankungen ein, die das Autofahren beeinträchtigen könnten. Dazu zählen unter anderem Einschränkungen des Seh- und/oder Hörvermögens, Bewegungsbehinderungen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes mellitus, Krankheiten des Nervensystems, psychische Störungen und Abhängigkeiten von Alkohol und/oder Betäubungsmitteln. Zudem sollten Ärzte die Empfehlunegn  der Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST) zur Fahreignung bei Herz- und Gefäßkrankheiten kennen.

In ihrem CME-Beitrag vermitteln die Autoren, nach welchen behördlichen Vorgaben Ärzte die Fahreignung eines Patienten beurteilen sollten. Bei kardiovaskulären Erkrankungen gibt es eine ganze Reihe von Indikationen, die zu einer fehlenden Fahreignung führen können: unter anderem koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt, Herzschwäche unterschiedlicher Genese, bradykarde oder tachykarde Herzrhythmusstörungen mit und ohne Schrittmacher-/Defibrillatorbehandlung und Synkopen.

Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, seine Patienten über eine fehlenden Fahreignung zu unterrichten und dies zu dokumentieren.  Die Behörden dürfen hingegen – außer im Extremfall akut bestehender Gefahr  – wegen der ärztlichen Schweigepflicht nicht unterrichtet werden.

Bund und Länder prüfen Rechtssicherheit für Cannabispatienten im Straßenverkehr

Inwiefern sich die Regelungen zur Teilnahme am Straßenverkehr für Personen ändern werden, die aus medizinischen Gründen Cannabis konsumieren, war darüber hinaus erst kürzlich Thema einer Anfrage im Abgeordnetenhaus Berlin. Hier heißt es: „Bund und Länder sind an einheitlicher Anwendung und einheitlichem Vollzug der geltenden Vorschriften interessiert und stehen dazu untereinander im Dialog. Zurzeit wird auf Bundesebene an den Fragenstellungen im Zusammenhang mit der Fahreignung mit Medikamenten und insbesondere den Fragen rund um Cannabis als Medikament gearbeitet. “ Die sollten das Ergebnis dieser bundesweiten Abstimmung abwarten und den Vollzugsbehörden zur Kenntnis und Beachtung übermitteln.

Solange keine Empfehlung auf Bundesebene vorliegt, empfiehlt der Berliner Senat, dass Cannabispatienten beim Führen eines Fahrzeugs einen Nachweis mitführen. Dieser soll bescheinigen, dass sie Cannabis im Rahmen einer ärztlich verordneten Therapie konsumieren. Zu der Frage nach einer Fahreignungsbeschränkung, heißt es in der Anfrage, dass ein verkehrsmedizinisches Gutachten vorliegen sollte.

gie

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