Verletzungen während einer Rauchpause sind keine Arbeitsunfälle

Berlin – Arbeitnehmer, die sich während einer Rauchpause oder auf dem Weg dorthin oder zurück verletzen, erleiden keinen Arbeitsunfall und stehen damit nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung. Das berichtet das Sozialgericht Berlin. Es kommentiert damit ein Urteil vom 23. Januar (S 68 U 577/12).
Armbruch beim Weg von der Rauchpause
Die damals 46-jährige Klägerin aus Berlin-Neukölln arbeitete als Pflegehelferin in einem Berliner Seniorenheim. Im Januar 2012 ging sie wegen des im Gebäude geltenden Rauchverbots auf eine Zigarette vor die Tür. Auf dem Rückweg zu ihrem Arbeitsplatz stieß sie in der Eingangshalle mit dem Hausmeister zusammen. Dieser verlor einen Eimer Wasser, die Klägerin rutschte aus und brach sich den rechten Arm.
Die Klägerin meinte, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelte. Sie sei am Arbeitsplatz gestürzt. Den Weg durch die Eingangshalle würde sie täglich mehrmals bei allen möglichen Gelegenheiten zurücklegen. Dass sie in diesem Fall vom Rauchen zurückgekommen sei, dürfe keine Rolle spielen.
Rauchen ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit
Das Sozialgericht lehnte dies im resultierenden Rechtsstreit zwischen der Pflegehelferin und der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege ab. Der Weg von und zur Raucherpause sei nicht der unfallversicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit zuzurechnen. Es sei die freie Privatentscheidung der Klägerin, ob sie zum Rauchen gehe oder nicht. Ein Bezug zur beruflichen Tätigkeit bestehe nicht. Das Rauchen sei insbesondere nicht mit der Nahrungsaufnahme vergleichbar.
Essen und Trinken seien unter anderem notwendig, um die Arbeitskraft aufrechtzuerhalten, Rauchen nicht. Deshalb bestehe bei einer Verletzung kein Anspruch auf Heilbehandlung, Verletztengeld oder Rente gegen die gesetzliche Unfallversicherung, so die 68. Kammer des Sozialgerichts Berlin.
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