Versorgung Sterbenskranker durch Gesetz nicht behindert

Berlin – Viele Ärzte sind verunsichert, inwieweit sie sich bei der Begleitung und Behandlung von schwerkranken Patienten, die nicht länger leben wollten, strafbar machen. Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP). Im Deutschen Ärzteblatt erläutert die Fachgesellschaft jetzt die Rechtslage und gibt Beispiele für angemessenes ärztliches Handeln in der Grenzsituation. Zudem hat der Ausschuss für ethische und medizinisch-juristische Grundsatzfragen der Bundesärztekammer im der aktuellen Ausgabe des Deutsche Ärzteblattes Hinweise und Erläuterungen für die ärztliche Praxis zum Thema veröffentlicht.
Vor rund einem Jahr hat der Gesetzgeber im § 217 des Strafgesetzbuches die sogenannte geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ausdrücklich verboten. „Grundsätzlich bestehen zwischen einer auf die Herbeiführung des Todes zielenden Suizidbeihilfe und einer Palliativversorgung von schwer kranken Menschen deutliche Unterschiede, die klar erkennbar und benennbar sind“, heißt es einleitend in der Stellungnahme der DGP.
Der Präsident der Fachgesellschaft, Lukas Radbruch, gibt ein Beispiel: Danach ist es unproblematisch, wenn ein Arzt dem Patienten auf Betäubungsmittelrezept einen 30-Tages-Vorrat einer Opioiddosis verschreibt. Auch wenn sich ein Patient voraussichtlich das Leben nehmen könnte, wenn er alle Tabletten auf einmal nehmen würde, könne der Arzt dem Patienten nicht die erforderliche Schmerztherapie verweigern, weil jener in der Vergangenheit einen Todeswunsch geäußert habe, so Radbruch.
Auch der Abbruch von Behandlungsmaßnahmen wie einer maschinellen Beatmung oder die Ernährung über eine Sonde seien in erster Linie das Beenden einer vom Patientenwillen nicht mehr getragenen ärztlichen Behandlung und damit nicht strafbar.
Problematisch könne es in Zukunft nur für die sehr wenigen Ärzte werden, die gezielt öfter an einem ärztlich assistierten Suizid mitwirkten. Sollten sie geschäftsmäßig, also auf Wiederholung angelegt, handeln, schütze der Arztberuf sie nicht vor Strafverfolgung, so die DGP.
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