Vermischtes

Videoüberwachung am Empfang einer Zahnarztpraxis in der Regel nicht zulässig

  • Donnerstag, 28. März 2019
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Leipzig – In einer Zahnarztpraxis ist eine Videoüberwachung im Empfangsbereich in der Regel nicht zulässig. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gestern im Fall einer Zahnärztin, die in ihrer Praxis oberhalb eines nicht besetzten Empfangstresens eine Kamera angebracht hatte (Az. BVerwG 6 C 2.18). Auch in einer Praxis, die ungehin­dert betreten werden könne, unterliege eine Videoüberwachung strengen Anforderungen an die datenschutzrechtliche Erfordernis.

­­Auf Monitoren in den Behandlungszimmern konnte die Zahnärztin laut Gerichtsangaben die Bilder der Videokamera im Empfangsbereich sehen. Die Landesdatenschutzbeauftragte forderte sie unter anderem auf, die Kamera so auszurichten, dass der Bereich vor dem Empfangstresen und das Wartezimmer nicht mehr erfasst werden.

Dagegen klagte die Zahnärztin nun erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht wies auch die gegen die Urteile in den Vorinstanzen eingelegte Revision zurück. Nach den binden­den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg habe die Klägerin nicht dargelegt, dass sie für den Betrieb ihrer Praxis auf die Videoüberwachung angewie­sen sei.

Es bestünden keine Anhaltspunkte für ihre Befürchtung, dass ansonsten Straftaten begangen werden könnten. Die Überwachung sei auch nicht notwendig, um nach der Behandlung aus medizinischen Gründen noch im Wartezimmer sitzende Patienten in Notfällen betreuen zu können. Völlig pauschal seien zudem die Angaben der Zahnärztin geblieben, ihr entstünden ohne die Videoüberwachung deutlich höhere Kosten.

afp

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