Vermischtes

Volle Sozialhilfe für Behinderte auch in Gemeinschafts­haushalten

  • Mittwoch, 23. Juli 2014

Kassel – Behinderte und Pflegebedürftige Sozialhilfeempfänger bekommen auch dann den vollen Regelsatz, wenn sie im Haushalt von Freunden oder Angehörigen versorgt werden. Die verbreitete Kürzung der Leistungen auf 80 Prozent ist verfassungswidrig, wie am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. (Az: B 8 SO 14/13, B 8 SO 31/12 und B 8 SO 12/13)

Zum Jahresbeginn 2011 wurde die Sozialhilfe neu geordnet. Unter anderem wurde eine neue „Regelbedarfsstufe 3“ für Erwachsene eingeführt, die weder einen eigenen Haushalt führen noch in einer Ehe oder festen Partnerschaft leben. Sie erhalten dann nur 80 Prozent des vollen Sozialhilfesatzes, derzeit 313 statt 391 Euro.

Betroffen waren vor allem Pflegebedürftige sowie nach Schätzung der Bundesver­einigung Lebenshilfe allein 30.000 bis 40.000 behinderte Menschen. Die Behörden gehen davon aus, dass sie keinen eigenen Haushalt führen nur wenig zum gemeinsamen Haushalt beitragen.

Wie nun das BSG betonte, ist es aber weder mit dem Grundgesetz noch mit der UN-Behindertenrechtskonvention vereinbar, wenn Sozialhilfeleistungen von den individuellen Fähigkeiten in einer Haushaltsgemeinschaft abhängen. Es müsse für die vollen Sozialhilfeleistungen ausreichen, wenn Menschen sich „im Rahmen der jeweiligen geistig-seelischen und körperlichen Leistungsfähigkeit“ an der Haushaltsführung beteiligen.

Geklagt hatten eine pflegebedürftige Frau, die von einer Freundin versorgt wird, sowie zwei geistig Behinderte, die bei ihren jeweiligen Müttern leben.  Das BSG verwies die drei Fälle zur weiteren Klärung an das jeweilige Sozialgericht zurück.

Die „Regelbedarfsstufe 3“ komme nur in wenigen Fällen in Betracht, bei denen Menschen keinerlei Beitrag zum gemeinsamen Haushalt leisten und auch sonst quasi neben den anderen Bewohnern her leben, betonte das BSG. Ob dies – etwa im Fall von Komapatienten – mit dem Grundgesetz vereinbar ist, bleibt nach den Kasseler Urteilen offen.

afp

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