Wann Praxen einen Datenschutzbeauftragten brauchen
Düsseldorf – Die Ärztekammer Nordrhein weist auf ihrer Internetseite daraufhin, dass nicht alle niedergelassenen Ärzte verpflichtet sind, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Vielmehr komme es laut dem Bundesdatenschutzgesetz entscheidend darauf an, wie viele Praxismitarbeiter ständig mit der Datenverarbeitung befasst seien: Ein Datenschutzbeauftragter ist nach § 4 des Gesetzes nur erforderlich, wenn mehr als neun Mitarbeiter ständig mit der IT arbeiten.
Anlass für die Klarstellung durch die Kammer ist, dass zahlreiche Praxen in Nordrhein und Westfalen-Lippe Anfang Oktober ein Vertragsangebot der Firma Institut für Grundschutz (IFG) aus Düsseldorf erhalten haben. Darin bietet IfG den Ärzten die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten für die Dauer von vier Jahren zum Preis von 109 Euro monatlich an.
„Aus Sicht der Ärztekammer Nordrhein handelt es sich hier um ein irreführendes Vertragsangebot“, hieß es aus der Kammer. IfG erläutere im Anschreiben nicht, dass viele Praxen einen solchen Datenschutzbeauftragten nicht benötigen.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: