Weiteres Gericht hält Verkürzung des Genesenenstatus für rechtswidrig
Frankfurt/Main – Ein weiteres Verwaltungsgericht in Hessen hält die Verkürzung des Genesenenstatus von sechs auf drei Monate nach überstandener COVID-19-Erkrankung für verfassungswidrig. Das Verwaltungsgericht Gießen verpflichtete den Lahn-Dill-Kreis, einer Frau wegen einer Coronavirusinfektion eine Bescheinigung über den Genesenenstatus mit einer Gültigkeit von sechs Monaten auszustellen.
Wie das Gericht heute mitteilte, ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig (Beschluss vom 25. Februar 2022, Az.: 10 L 271/22.GI).
Das Robert-Koch-Institut (RKI) hatte überraschend mit Wirkung vom 15. Januar eine Verkürzung des Genesenenstatus von sechs auf drei Monate beschlossen und dies lediglich auf seiner Internetseite veröffentlicht. Darauf berief sich der Lahn-Dill-Kreis.
Das Verwaltungsgericht in Gießen hält diese Neufassung aber für nichtig – daher gelte die frühere Regelung fort. Auch andere Verwaltungsgerichte hatten bereits ähnliche Entscheidungen getroffen.
Das RKI präzisierte später seine neuen Vorgaben und erklärte, sie gälten für Ungeimpfte. Bund und Länder haben bereits vereinbart, dass die Festlegungen zum Genesenenstatus nicht mehr an das RKI delegiert werden sollen. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen kann Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Kassel eingelegt werden.
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