Vermischtes

Weitergabe von Patientendaten: Versicherte haben Recht auf Auskunft

  • Donnerstag, 15. November 2012

Kassel – Behörden müssen nach einem Gerichtsurteil den Bürgern umfassend Auskunft geben, welche Daten über sie gespeichert und in welchem Umfang an Dritte weiter­gegeben wurden. Nach einem am Mittwoch bekanntgegebenen Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom Vortag können Bürger künftig einfacher gegen eine Ablehnung von Auskunftsersuchen vorgehen. Der Anspruch umfasst auch die Frage, an wen und mit welchem Medium Daten weitergegeben wurden. (Az.: B 1 KR 13/12 R).

Im Streitfall hatte eine schwerkranke Frau aus Rheinland-Pfalz den Verdacht, ihre Krankenkasse AOK habe dem Arbeitsamt ohne ihre Zustimmung Gesundheitsdaten preisgegeben. Ein Rehabilitationsträger habe weit mehr Daten bekommen als nötig. Zudem habe die Krankenkasse ihre Daten offenbar unverschlüsselt per E-Mail verschickt.

Von der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland verlangte die Frau nun Auskunft, wer welche Daten auf welchem Wege bekommen hat. Die AOK lehnte dies unter Hinweis auf den „unverhältnismäßigen” Aufwand ab. Das Gericht forderte die Krankenkasse auf, ein Widerspruchsverfahren zuzulassen.

Das BSG nahm den Streit zum Anlass, sich als erstes Bundesgericht zu dem im Bundesdatenschutzgesetz verankerten Auskunftsanspruch zu positionieren. Danach können Behörden in dieser Frage nicht auf einen hohen Verwaltungsaufwand verweisen. Vielmehr müssen sie ihre Dokumentation und ihre Datenverarbeitung so organisieren, dass eine Auskunft mit vertretbarem Aufwand möglich ist.

Gegebenenfalls könnten sie den Auskunftsanspruch auch durch Akteneinsicht erfüllen. Die Bürger können dem Gericht zufolge auch darüber Auskunft verlangen, an wen und auf welchem Wege Daten weitergegeben wurden.

Umstritten war bislang auch, ob Behörden auf einen Auskunftsantrag mit einem formellen sogenannten Verwaltungsakt reagieren müssen. Nach dem Kasseler Urteil ist dies nicht erforderlich, wenn die Auskunft erteilt wird; ein zusätzlicher Bescheid wäre dann nur überflüssige Bürokratie, urteilte das BSG.

Dagegen muss ein Verwaltungsakt ergehen, wenn der Antrag abgelehnt wird. Dies ermöglicht es den Betroffenen, ein Widerspruchsverfahren einzuleiten und erleichtert gegebenenfalls auch eine Klage vor Gericht.

afp

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