Werbungskostenabzug in freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung

Kassel – Freiwillig gesetzlich Krankenversicherte können bei der Berechnung ihres einkommensabhängigen Beitrags Werbungskosten geltend machen. Das gilt auch für Versicherte, die nicht selbstständig tätig sind, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem bekanntgegebenen Urteil entschied. Danach gelten bei der Beitragsbemessung die gleichen Regeln wie bei der Steuer (Az: B 12 KR 11/20 R).
Die Klägerin ist geschieden und freiwilliges Mitglied einer Betriebskrankenkasse. Im Streitjahr 2014 erhielt sie von ihrem Exmann Unterhaltszahlungen in Höhe von tausend Euro monatlich. Daneben hatte sie geringe weitere Einkünfte von 1.600 Euro im gesamten Jahr. Für die Unterhaltszahlungen erkannte das Finanzamt Werbungskosten in Höhe von monatlich 60 Euro an.
Mit ihrer Klage machte die Versicherte unter anderem geltend, dies müsse auch für die Berechnung ihres Krankenkassenbeitrags gelten. Die Krankenkasse meinte, einen Werbungskostenabzug gebe es nur für freiwillig Versicherte mit selbstständiger Tätigkeit. Für alle anderen gelte das „Bruttoprinzip“.
Wie nun das BSG entschied, trifft dies nicht zu. Auch bei Arbeitnehmern und Arbeitssuchenden müsse die Krankenkasse die vom Finanzamt anerkannten Werbungskosten vom beitragspflichtigen Einkommen abziehen.
Ausdrücklich gesetzlich geregelt sei dies zwar nur bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebots müsse dies aber auch hier für die Unterhaltsleistungen gelten.
„Der Senat sieht keinen sachlichen Grund, der insoweit eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte“, erklärten die Kasseler Richter. Nach dem Urteil können die Versicherten dabei ihre Einkommensteuerbescheide als Nachweise nutzen. Ein in der Unterhaltsvereinbarung ausgewiesener „Versicherungsbeitrag zur Altersvorsorge“ gilt danach allerdings als beitragspflichtiges Einkommen.
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