Ärzteschaft

Wichtige Änderungen für Niedergelassene im neuen Jahr

  • Freitag, 8. Januar 2021
/smolaw11, stock.adobe.com
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Berlin – Vergütungen für bestehende Leistungen, Verwaltungsregeln und neue Leistungen der gesetzli­chen Krankenversicherung (GKV). Im neuen Jahr ergeben sich zahlreiche Änderungen für Arztpraxen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat einen Überblick erstellt. Einige Änderungen werden in den kommenden Monaten gültig.

Zunächst stehen im neuen Jahr für die ambulante Versorgung bundesweit rund 500 Millionen Euro mehr zur Verfügung. Dafür hat der Erweiterte Bewertungsausschuss den Orientierungswert zum 1. Januar von 10,9871 Cent auf 11,1244 Cent angehoben. Diese Anhebung erfolgte gegen die Stimmen der KBV, der der Anstieg zu gering war.

Ebenfalls ab Januar gilt: Die Suche nach Mutationen zum Beispiel bei onkologischen Patienten müssen die Krankenkassen seit Anfang des Jahres nicht mehr genehmigen. Zudem wurden die Finanzmittel für die humangenetische in-vitro-Diagnostik zum 1. Januar aufgestockt.

Neue Vergütungsregeln gibt es auch in der Strahlentherapie: So wurde zum Beispiel bei der Hochvolt­the­rapie die Bewertungs- und Abrechnungssystematik umgestellt. Es ändern sich die Zuschläge für die Bestrahlung bei gutartigen und bei bösartigen Erkrankungen.

Einige Änderungen in der Versorgung sind fest beschlossen, aber noch nicht endgültig umgesetzt: So sollen zum Beispiel drei weitere Biomarkertests zur Ermittlung des Rezidivrisikos bei Brustkrebs im Laufe des Jahres Kassenleistung werden.

Damit stehen dann vier biomarkerbasierte Tests zur Verfügung, die die Entscheidung für oder gegen eine adjuvante systemische Chemotherapie unterstützen sollen. Im Augenblick arbeitet der Bewertungsaus­schuss noch an den Vergütungsregeln für die Leistungen. Erst wenn diese geklärt sind, besteht Anspruch auf den Test als Kassenleistung.

In diesem Jahr können interdisziplinäre Ärzte-Teams außerdem damit beginnen, Patienten mit Kopf- oder Halstumoren und Patienten mit bestimmten neuromuskulären Erkrankungen in der ambulanten spezial­fachärztlichen Versorgung (ASV) zu behandeln. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte diese beiden neuen Indikationen am 17. Dezember 2020 beschlossen.

„Der Beschluss wird noch vom Bundesgesundheitsministerium geprüft. Erst mit Veröffentlichung im Bun­desanzeiger können interessierte Ärzte ihre Teilnahme als ASV-Team beim erweiterten Landesausschuss anzeigen und nach Erhalt der Berechtigung mit der Behandlung beginnen“, informiert die KBV.

Auch die vorgeburtliche Bestimmung des fetalen Rhesusfaktors bei Rhesus-negativen Schwangeren wird in den kommenden Monaten Kassenleistung. Dieser Test ermöglicht eine gezielte Anti-D-Prophylaxe für Schwangere mit einem Rhesus-positiven Feten, denn nur bei diesen besteht das Risiko einer Sensibili­sie­rung der Mutter.

„Der Beschluss des G-BA ist in Kraft getreten, jetzt passt der Bewertungsausschuss bis spätestens Juni den einheitlichen Bewertungsmaßstab an. Dann haben gesetzlich versicherte Schwangere Anspruch auf die Untersuchung“, hieß es aus der KBV.

hil

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