Politik

Wie Ärzte Erfolgsaussichten bei Transplantationen berücksichtigen könnten

  • Freitag, 27. Juli 2012
Uploaded: 27.07.2012 16:49:48 by mis
dpa

Heidelberg – Bei der Verteilung knapper Organe zur Transplantation sollten Ärzte nicht nur die medizinische Dringlichkeit berücksichtigen – nach Ansicht Heidelberger Rechtswissenschaftler ist es verfassungsrechtlich zulässig und geboten, auch die Erfolgsaussichten der Transplantation einzubeziehen. Diese Auffassung vertreten der Strafrechtler Gerhard Dannecker und seine Mitarbeiterin Anne Franziska Streng in einem Aufsatz in der „Juristenzeitung“ (doi: 10.1628/002268812800567113). Sie plädieren daher dafür, die Richtlinien für das Vergabeverfahren von knappen Organen entsprechend zu ändern.

In Deutschland erfolgt die Verteilung von Spenderlebern seit Ende 2006 nach dem sogenannten MELD-Score, dem Model for Endstage Liver Disease, und orientiert sich maßgeblich an der medizinischen Dringlichkeit.

Grundlage dafür bilden die Richtlinien der Bundesärztekammer zur Verteilung postmortal gespendeter Lebern. Allerdings gibt es immer wieder Forderungen, dem Kriterium der Erfolgsaussichten, das im entsprechenden Gesetzestext neben dem Kriterium der Dringlichkeit angeführt ist, einen größeren Stellenwert einzuräumen als bisher und den MELD-Score um einen Erfolgsscore zu ergänzen. „Denn eine maßgebliche Orientierung am MELD-Score hat zur Folge, dass Spenderlebern zunehmend an schwerkranke Patienten mit schlechten Überlebensaussichten gegeben werden“, so die Autoren.

Das Erfolgskriterium könnte jedoch vor dem Hintergrund der sogenannten Lebens­wertindifferenzkonzeption des Grundgesetzes problematisch sein. Diese Konzeption besagt, dass jedem menschlichen Leben und seiner Würde ohne Rücksicht auf seine Dauer der gleiche verfassungsrechtliche Schutz gebührt und das Leben keiner unterschiedlichen Bewertung oder gar zahlenmäßiger Abwägung unterworfen werden darf.

Dannecker und Streng kommen jedoch zu dem Schluss, dass das Erfolgskriterium weder wegen Verstoßes gegen die Lebenswertindifferenzkonzeption generell verfassungswidrig noch per se verfassungsrechtlich unbedenklich ist: „Die Vereinbarkeit mit dem Grund­gesetz steht und fällt mit der Frage, ob es darum geht, vorrangig die Zahl der überle­benden Organempfänger oder lediglich die ,Gesamtfunktionsrate des Patienten­kollektivs’, ohne Rücksicht auf die Anzahl der geretteten Patienten, zu erhöhen“, so Dannecker.

Hieraus ergebe sich die Notwendigkeit, zwischen verschiedenen Ausprägungen des Erfolgskriteriums zu unterscheiden. Diese seien nur dann verfassungsgemäß, wenn sich durch deren Verwendung die Anzahl der geretteten Organempfänger steigern lasse.

Die Rechtswissenschaftler ziehen hieraus folgende Schlüsse: Zulässig sind Verteilungs­regelungen, die Patienten mit besseren Chancen, die Operation zu überleben, und Patienten mit geringerem Abstoßungsrisiko bevorzugen, selbst wenn hierdurch Patienten mit höherer Dringlichkeit das Nachsehen haben.

Ebenso zulässig sei es, solche Patienten zu bevorzugen, bei denen ein längeres Trans­plan­tat­überleben zu erwarten sei, da hierdurch ebenfalls eine Steigerung der Anzahl der geretteten Patienten möglich werde. Unzulässig sei es dagegen, einen Patienten nur deshalb zu benachteiligen, weil er wegen einer chronischen Grunderkrankung oder seines hohen Alters eine geringere Lebenserwartung hat.

„Durch die Benachteiligung Hochbetagter oder chronisch Kranker würden nicht mehr Menschen gerettet, sondern lediglich menschliches Leben nach seiner voraussichtlichen Dauer und Qualität bewertet. Dies ist mit der Lebenswertindifferenzkonzeption des Grundgesetzes nicht vereinbar“, so die Autoren.

hil

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