Politik

§ 116b: Wettbewerb zu faireren Konditionen

  • Mittwoch, 23. Februar 2011
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Berlin Das Bundes­gesund­heitsministerium (BMG) will im Rahmen eines geplanten Ver­sorgungs­gesetzes auch eine bessere Verzahnung von ambulantem und stationärem Sektor ermöglichen und Schwach­­punkte der bisherigen Regelungen angehen, die sich vor allem in den anhalten­den Auseinander­­setzungen über § 115 und § 116 b SGB V zeigen.

Das geht aus entsprechenden Unterlagen hervor. § 115 betrifft ambulante Operationen und stationsersetzende Leistungen, § 116 b die Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante Versorgung von Patienten mit seltenen Krankheiten oder Krankheiten mit besonderen Verläufen.

Unter Fachleuten sei nicht umstritten, dass eine ambulante spezialärztliche Versorgung für Patienten mit komplexen Krankheitsbildern sinnvoll sei, heißt es. Gemeint sind damit „Bereiche, in denen die Notwendigkeit einer abgestimmten Diagnostik und Behandlung durch ein interdisziplinäres oder interprofessionelles Team besteht, sowie Leistungen, zu deren Erbringung besondere medizinische Kenntnisse und Erfahrungen erforderlich sind, die deutlich über allgemeine Facharztqualifikationen hinausgehen“. 

Es sei aber zielführend, in diese spezialärztliche ambulante Versorgung „nicht nur Krankenhäuser, sondern auch besonders qualifizierte Vertragsärzte (auch im Verbund), Medizinische Versorgungszentren und Schwerpunktpraxen einzubeziehen“, heißt es. Hinsichtlich des Leistungsumfangs wird auf das Spektrum verwiesen, das bisher für § 116 b festgelegt ist beziehungsweise auch für § 115, sofern die entsprechenden Leistungen den Kriterien dieser Versorgungsebene entsprechen.
 

Genauere Vorgaben für die neue spezialärztliche ambulante Versorgung soll demnach der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) machen. Er würde wie bereits heute schon persönliche und sachliche Voraussetzungen für alle benennen, die daran teilhaben wollen, sowie Regeln zur Überweisung festlegen. Außerdem könne der GBA in Zukunft den Katalog der in Frage kommenden Erkrankungen stufenweise um weitere ergänzen.

Nach Ansicht des BMG sollen die Zugangsvoraussetzungen für alle Leistungserbringer grundsätzlich gleich sein. Zudem solle jeder Leistungserbringer, der die Voraussetzungen erfüllt, an dieser Versorgungsform teilnehmen dürfen. In einer späteren Entwicklungsphase komme auch in Betracht, bei einigen häufigeren Erkrankungen Krankenkassen die Möglichkeit zu Selektivverträgen einzuräumen.

Finanzierungsgrundlage für die spezialärztliche ambulante Versorgung soll zunächst der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) sein, die Honorarordnung für den vertragsärztlichen ambulanten Bereich. „Da der EBM die spezialärztlichen Leistungen und die teamorientierte Fallbehandlung nicht hinreichend abbildet, sollte zeitnah ein Verfahren zur Entwicklung einer eigenständigen, möglichst pauschalierten Vergütung dieser Leistungen gesetzlich vorgeben werden“, heißt es. 

Was die Konkurrenz von Krankenhäusern und niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten in diesem Bereich betrifft, so wird eingeräumt, dass die Kliniken aufgrund der Landesmittel für Investitionen im Vorteil seien. Ob und in welchem Umfang dies zum Tragen komme, hänge vom Einzelfall ab. Eine gezielte Investitionsförderung für die ambulante Tätigkeit von Krankenhäusern müsse ausgeschlossen werden, so die BMG-Position.

„Soweit Krankenhäuser aus den Erlösen für stationäre Behandlungen erwirtschaftete Überschüsse zur Finanzierung investiver Aufwendungen für ihren ambulanten Behandlungsbereich verwenden, ist dies zulässig und begegnet keinen Bedenken“, heißt es allerdings ergänzend.

Als mögliche Lösung wird ein Investitionsabschlag für öffentliche Krankenhäuser aufgeführt, die ambulante spezialärztliche Leistungen erbringen und abrechnen. Eine vergleichbare Lösung existiere bereits für Hochschulambulanzen, heißt es.

Rie

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