Ärzteschaft

3G-Regel darf in Arztpraxen nicht angewendet werden

  • Mittwoch, 27. Oktober 2021
/picture alliance, TASS, Mikhail Japaridze
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Berlin – Das Bundesministerium für Gesundheit hat darauf hingewiesen, dass Arztpraxen die sogenannte 3G-Regel nicht zur Voraussetzung für medizinische Behandlungen machen dürfen.

Vertragsärzte seien verpflichtet, Patientinnen und Patienten zu behandeln, sagte ein Ministeriumsspre­cher der Zeitung Welt. Die Behandlung dürften sie in der Coronapandemie „nicht von der Einhaltung der 3G-Regel abhängig machen“.

Das rheinland-pfälzische Gesundheitsministerium hatte zuvor mitgeteilt, dass im ambulanten Sektor be­reits Beschwerden über „Praxen im 3G- bzw. 2G-Betrieb“ eingereicht worden seien.

3G steht für „geimpft, genesen oder getestet“. Die Regel bedeutet, dass für den Zutritt zu einem Ort eine vollständige Impfung gegen das Coronavirus, eine Genesung von COVID-19 oder ein negativer Test vor­zuweisen ist. Bei der 2G-Regel werden nur Geimpfte und Genesene zugelassen.

Zu dem Zutritt zu Arztpraxen merkte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) an, dass es für deren siche­ren Betrieb auch Alternativen zur 3G- oder 2G-Regel gebe: „Die Praxen dürfen organisatorisch re­geln, dass ungeimpfte und ungetestete Patienten beispielsweise während speziell eingerichteter Sprech­zeiten behandelt werden“, sagte ein KBV-Sprecher.

Der Wunsch nach dem Schutz anderer Patienten, des Praxispersonals sowie der Ärzte selbst sei zwar verständlich und nachvollziehbar. „Ärzte können aber eine Behandlung nicht von der Einhaltung der 3G-Regel abhängig machen“, betonte der Sprecher weiter.

afp

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