Ärzteschaft

Landkreis kann Einhaltung von Coronaregeln in Arztpraxis verlangen

  • Donnerstag, 23. September 2021
/picture alliance, Marijan Murat
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Neustadt/Berlin – Ärztinnen und Ärzte müssen darauf hinwirken, dass die Hygienemaßnahmen im Rahmen der Pandemiebekämpfung in den Arztpraxen eingehalten werden. Dies betrifft auch das eigene Personal – dies kann die jeweilige Kommune verlangen.

Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informierte über eine ent­sprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt (Weinstraße) (AZ: 5 K 125/21.NW).

Im diesem Fall klagte eine Fachärztin für Allgemeinmedizin und Inhaberin einer Arztpraxis. Die Klägerin meinte, sie könne Patienten oder Mitarbeiter nicht zu einer bestimmten Verhaltensweise zwingen. Adres­saten der Abstands- und Maskenpflichten seien ausschließlich die jeweiligen Personen selbst. Medizi­nisch sei der Nutzen der Masken ohnehin höchst zweifelhaft.

Aufgrund von mehreren Beschwerden von Bürgern nahm eine Amtsärztin Mitte Mai 2020 mehrmals unangemeldete Begehungen der Praxis vor. Dabei wurden in der Praxis mehrere Aushänge festgestellt, die unter anderem folgenden Wortlaut hatten: „Es besteht KEINE MASKENPFLICHT in unserer Praxis.“ Weitere Plakate in den Praxisräumen hatten den Inhalt „Corona ist nicht gefährlicher als eine Grippe!“ und „Politiker treffen Entscheidungen ohne zuverlässige Datenbasis“.

Auch wurde im Wartebereich der Abstand ebenso wenig eingehalten wie auch das Tragen von Masken durch die Mitarbeiter der Praxis und Patienten. Daraufhin verfügte der Landkreis, dass die Corona­maßnahmen in der Praxis eingehalten und die Plakate abgehängt werden.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Ärztin ab. In der Praxis müssten die Maßnahmen eingehalten werden. Insoweit die Klägerin moniere, sie könne Patienten oder Mitarbeiter nicht zu einer bestimmten Verhaltensweise zwingen, könne sie damit nicht durchdringen.

Als Betreiberin einer Gesundheitseinrichtung müsse sie darauf hinwirken, dass die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen beachtet würden. Daher könne sie auch angewiesen werden, keine Plakate mit dem Inhalt „keine Maskenpflicht“ aufzuhängen.

EB

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