Befristete Sonderregelungen großteils verlängert

Berlin – Ein großer Teil der befristeten Sonderregelungen in der Coronakrise zur Verordnung von Arzneimitteln und ambulanten Leistungen – wie beispielsweise Heilmittel, Hilfsmittel und häusliche Krankenpflege – ist bis zum 30. Juni 2020 verlängert und angepasst worden. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute mitgeteilt.
Für einige weitere Ausnahmeregelungen in diesem Bereich stellte der G-BA klar, dass die Geltungsdauer mit der Entscheidung des Bundestages zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite und der damit verbundenen Regelungskompetenz des Bundesministeriums für Gesundheit verknüpft ist.
Der G-BA hat darüber hinaus seine Geschäftsordnung um ein Verfahren ergänzt, mit dem er auf regional begrenzte Handlungsbedarfe im Pandemiegeschehen reagieren und räumlich begrenzte Ausnahmen von seinen Richtlinienbestimmungen beschließen kann.
„Wir haben im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nun ein zielgenaues und pragmatisches Verfahren beschlossen, mit dem der G-BA auf ein räumlich begrenztes Infektionsgeschehen in Deutschland reagieren kann“, sagte Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA. Wenn eine Situation es erfordere, könne an Richtlinienregelungen zeitlich und regional in dem erforderlichen Maß aussetzen oder anpassen.
Inhaltlich richte sich das nach der Art des Ausbruchsgeschehens und könne sich etwa auch ganz punktuell auf einzelne Krankenhäuser beschränken. Wesentliche Entscheidungsgrundlage des G-BA würden die regionalen Beschränkungsmaßnahmen sein, die durch die Behörden vor Ort getroffen werden, so der G-BA.
Sämtliche vom G-BA beschlossenen befristeten Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sind auf der Website des G-BA unter folgendem Link zu finden.
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