Ab 60 Jahren nur noch Hochdosisinfluenzaimpfstoff im Leistungskatalog

Berlin – Menschen ab 60 Jahre, die gesetzlich krankenversichert sind, können nur noch mit einem Hochdosisinfluenzaimpfstoff geimpft werden. Darauf hat kürzlich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) aufmerksam gemacht.
Nur wenn der Hochdosisinfluenzaimpfstoff nicht verfügbar sei, dürfe auch der herkömmliche inaktivierte, quadrivalente Influenzaimpfstoff zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verabreicht werden, schreibt die KBV.
Bislang konnten aufgrund der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern des Bundesgesundheitsministeriums Personen ab dem Alter von 60 Jahren – entgegen den Vorgaben der Schutzimpfungsrichtlinie (SI-RL) – auch mit einem herkömmlichen Impfstoff geimpft werden. Diese Regelung der Rechtsverordnung trat am 31. März außer Kraft.
Die KBV machte deutlich, dass sie sich für eine Verlängerung der Sonderregelung eingesetzt hatte. Hintergrund sei die, dass Praxen in manchen Fällen niedrigere Akzeptanz oder sogar Ablehnung des Hochdosisgrippeimpfstoffes durch Versicherte gemeldet hätten.
Als Ursache wurden unter anderem stärker und häufiger auftretende Nebenwirkungen im Vergleich zu konventionellen Influenzaimpfstoffen nach der Impfung angegeben. Die KBV befürchtet, dass sich die Impfquote in dieser Risikogruppe verschlechtern könnte, wenn nur dieser Impfstoff verabreicht werden kann.
Der gesetzliche Leistungsanspruch der GKV-Versicherten auf Schutzimpfungen wird in der SI-RL des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) konkretisiert. Diese basiert auf den Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO).
Die STIKO hatte Anfang 2021 die Verwendung des Hochdosisinfluenzaimpfstoffes für Personen ab dem Alter von 60 Jahren empfohlen. Der G-BA hatte diese Empfehlung der STIKO im Januar 2021 in die SI-RL übernommen.
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