Politik

Abmahnung wegen Anzeige einer Gefährdungslage nicht rechtskonform

  • Freitag, 14. September 2018
/Dan Race, stock.adobe.com
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Hannover – Arbeitnehmer, die den Arbeitgeber auf mögliche Misstände hinweisen, dürfen dafür nicht von ihrem Arbeitgeber abgestraft werden. Das hat das Landesar­beitsgericht Niedersachsen (Az.: 14 Fa 140/18) gestern entschieden, wie das Gericht heute dem Deutschen Ärzteblatt auf Anfrage mitteilte. Es verwarf die Berufung des Asklepios-Fachklinikums Göttingen gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen (Az.: 2 Ca 155/17). Da die Revision nicht zugelassen wurde, ist die Entscheidung rechtskräftig.

Das Arbeitsgericht Göttingen hatte im vergangenen Dezember geurteilt, dass Krankenhausträger ihre Mitarbeiter nicht abmahnen dürfen, wenn diese aufgrund eines Personalmangels auf einer Station subjektiv eine Gefahrenlage erkennen und eine Gefährdungsanzeige stellen.

Unzureichende personelle Situation

Im vorliegenden Fall war eine examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin im Asklepios-Fachklinikums Göttingen vertretungsweise auf einer anderen Station eingesetzt worden. In der Regel ist diese mit zwei examinierten Fachkräften besetzt. In der Vertretungssituation waren neben der Klägerin lediglich zwei Auszubildende auf der Station tätig. Darüber hinaus konnte im Bedarfsfall zusätzliche Unterstützung von der Nachbarstation angefordert werden. Die Krankenpflegerin empfand die personelle Situation als unzureichend.

Sie verfasste gegenüber dem Arbeitgeber eine Gefährdungsanzeige (§ 16 Arbeits­schutzgesetz) die auch als Beschwerde gilt. Laut Arbeitsschutzgesetz haben Beschäf­tigte dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit unverzüglich zu melden. Der Arbeitgeber sprach der Pflegerin wegen der Anzeige einer Gefährdungs­lage eine Abmahnung aus. Das Klinikum hielt die Gefährdungsanzeige für unberechtigt und wertete das Verhalten der Klägerin als arbeitsvertragliche Pflicht­verletzung.

Das Arbeitsgericht verurteilte das Krankenhaus jedoch, die erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Es komme darauf an, dass bei der Anzeige einer Gefährdungslage durch einen Arbeitnehmer ein subjektiver Maßstab gelte. Ob im konkreten Fall tatsächlich nach einem objektiven Maßstab die Annahme einer Gefahr besteht, sei nicht maßgeblich. Diese Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht bestätigt.

fos

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