Abschaffung der Praxisbesonderheiten erst bei neuen Vereinbarungen

Berlin – Die gesetzliche Streichung der bundesweiten Praxisbesonderheiten im Rahmen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes betrifft nicht die Arzneimittel, für die bereits Praxisbesonderheiten vereinbart wurden.
Das hat der GKV-Spitzenverband auf Nachfrage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) mitgeteilt. Ärzte, die diese Arzneimittel verordnen, seien damit weiterhin vor Regressen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen geschützt, schreibt die KBV dazu.
Hintergrund ist der Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die Vereinbarung von bundesweiten Praxisbesonderheiten für Arzneimittel, bei denen der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) einen Zusatznutzen festgestellt hat.
Die Änderung gilt seit Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes am 30. Juli und hat laut Angaben der KBV zu zahlreichen Nachfragen insbesondere aus der Ärzteschaft geführt.
Nach Angaben des GKV-Spitzenverbands gelten die bislang vereinbarten Praxisbesonderheiten als Bestandteil der jeweiligen Erstattungsbetragsvereinbarung „bis zum Eintritt eines sogenannten Beendigungstatbestandes“ fort.
Dies könne zum Beispiel die Kündigung der Erstattungsbetragsvereinbarung, der Abschluss einer neuen Vereinbarung für den jeweiligen Wirkstoff oder der Ablauf von Patent- und Unterlagenschutz sein. Die Streichung von Paragraf 130b Sozialgesetzbuch V (SGB V) verhindere lediglich neue Vereinbarungen von bundesweiten Praxisbesonderheiten.
Ärztinnen und Ärzte, die Arzneimittel mit anerkannter Praxisbesonderheit verordnen, bleiben damit vorerst weiterhin vor Regressen geschützt. Die Kosten für diese Medikamente werden bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht berücksichtigt. Dies sei, so die KBV, wichtig für Praxen mit vielen schwer und chronisch Erkrankten, die einen höheren Bedarf an innovativen und damit teuren Arzneimitteln hätten.
Welche Arzneimittel als bundesweite Praxisbesonderheiten anerkannt sind, kann auf einer entsprechenden Informationsseite des GKV-Spitzenverbands in Erfahrung gebracht werden. Diese wird aktualisiert, wenn die Anerkennung einer Praxisbesonderheit endet – zum Beispiel bei einer Kündigung der entsprechenden Erstattungsbetragsvereinbarung.
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