Bundesgesundheitsministerium: Tatsächlich verhängte Regresse „gering“

Berlin – Erst vergangene Woche hat ein Prozess um einen Regress in Millionenhöhe für Aufsehen gesorgt. Heute wurde ein neuer Fall bekannt. Die Ärzteschaft appelliert an die Politik. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) sieht keinen Handlungsbedarf und verweist auf eine geplante Bagatellgrenze.
„Die tatsächlich verhängten Regresse sind nach Kenntnis des BMG gering“, sagte ein Sprecher des Ministeriums dem Deutschen Ärzteblatt auf Nachfrage. Es sei grundsätzlich erforderlich, bei der Verordnung von Arzneimitteln zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten.
Darüber hinaus müsse eine Arzneimittelverschreibung die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, deren qualifizierte Signatur enthalten. „Die Regelung dient unter anderem dem Schutz vor Fälschungen“, so der Ministeriumssprecher.
Er verwies darauf, dass das Sozialgesetzbuch (SGB) V beziehungsweise regionale Prüfvereinbarungen und die Sprechstundenbedarfsvereinbarungen Regelungen für eine wirtschaftliche und ordnungsgemäße vertragsärztliche Verordnung inklusive Regressen bei Nichteinhaltung vorsähen.
„Es gilt nach Paragraf 106 SGB V der Grundsatz ,Beratung vor Regress’, so dass insbesondere die noch nicht so erfahrenen Ärztinnen und Ärzte hier zusätzliche Unterstützung erhalten und nicht unmittelbar ein Regress droht“, so der BMG-Sprecher.
Darüber hinaus nenne der aktuelle Koalitionsvertrag in einem eigenen Abschnitt „Bürokratieabbau im Gesundheitswesen" eine Vielzahl an Maßnahmen. Unter anderem werde dort die Einführung einer Bagatellgrenze von 300 Euro bei der Regressprüfung niedergelassener Ärztinnen und Ärzte genannt. Die Umsetzung werde „derzeit geprüft“.
Rechtsstreit um Regresse
Im Fall aus der vergangenen Woche hatte ein Kardiologe bei seinen Sprechstundenbedarfsverordnungen einen Unterschriftenstempel eingesetzt. Der für Vertragsarztrecht zuständige 6. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hatte entschieden (Az.: B 6 KA 9/24 R), dass das unrechtmäßig war.
Für eine Verordnung ist demnach zwingend eine persönliche Unterschrift des Arztes erforderlich. Der betroffene Mediziner muss Einnahmen in Höhe von 490.000 Euro zurückzahlen. Weitere Verfahren sind anhängig, die Höhe der Regresse kann sich auf 1,245 Millionen Euro summieren. Dem Arzt bleibt noch der Weg zum Bundesverfassungsgericht.
Es handelt sich bei Sprechstundenbedarfsverordnungen nicht um Honorare, die der Arzt erhalten hat und zurückzahlen muss. Vielmehr geht es um Verordnungen, die in der Apotheke eingelöst worden sind und von den Krankenkassen an die Apotheken erstattet wurden. Der Kardiologe zahlt nun also Geld aus eigener Tasche an die Krankenkassen, dass diese bei einer korrekten persönlichen Unterschrift hätten ohnehin bezahlen müssen.
Ein weiterer Regressfall – diesmal aus einem anderen Grund – wurde heute bekannt. Hautarzt Bernd Brinker in Weener an der Ems (Landkreis Leer) sieht sich mit Regressforderungen in erheblicher Höhe konfrontiert. Der Grund: Es gibt nur wenige dermatologische Praxen in Ostfriesland, er behandelt zu viel und verschreibt dementsprechend Medikamente.
Die Niedersächsische Prüfungsstelle in Hannover schickte ihm nun eine Regressandrohung, weil er nach eigenen Angaben 60 Prozent mehr an Verordnungen aufweise als der Fachgruppendurchschnitt. Die Prüfer kontrollieren, ob Vertragsärzte wirtschaftlich arbeiten. Die Rheiderland-Zeitung hatte zuvor berichtet.
Bisher gehe es um rund 30.000 Euro, die allein für 2023 als Rückforderung im Raum stehen, sagt Brinker. Und die beträfen noch Zeiten in denen er noch weniger Patienten hatte, als heute. Damals habe er im Schnitt vielleicht 1.500 oder 1.600 Patienten pro Quartal behandelt. Inzwischen seien es knapp 3.000. „Damit liege ich teilweise doppelt so hoch wie Vergleichspraxen in der Umgebung.“
Für 2024 und 2025 dürften die Regressforderungen daher noch deutlich höher ausfallen als die bisher verlangte Summe, befürchtet er. „Ich mag gar nicht daran denken, wie sich das jetzt entwickelt haben wird.“ Der Dermatologe möchte niemanden zurückweisen und behandele möglichst jeden Patienten – auch weil er versucht habe, Patienten von Kliniken fernzuhalten, sagt der 52-Jährige.
„Wenn Regressforderungen in der Höhe, wie sie jetzt bestehen, realisiert werden würden, wäre das ein schwerer Schlag für die betriebswirtschaftliche Situation dieser Praxis“, sagt Brinker. Die Konsequenz daraus wäre, dass er deutlich weniger verordne – und Patienten bei kostspieligen Medikamenten an eine Klinik überweise. Das würde die Kosten nicht nur verlagern, sondern sogar noch erhöhen, kritisiert der Mediziner.
Auf Kritik stößt die Regelung auch bei der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN). „Wir kritisieren Arzneimittelregresse, die müssen weg“, sagte ein Sprecher. Wenn man über den 50 Prozent des Fachgruppendurchschnitts liege, könne eine Regressandrohung folgen.
Dann hätte der Arzt in der Regel die Chance zu begründen, warum er überproportional viele Rezepte ausgestellt habe. Das könnten eventuell viele chronische Kranke sein oder wenig andere Fachärzte in der Region. Die KVN bietet Beratung und Unterstützung für die Mitglieder an.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) sieht die Politik in der Verantwortung. Man brauche eine gesetzliche Klarstellung, die sogenannte Differenzkostenberechnung auszuweiten, hieß es vergangene Woche. „Regresse werden begrenzt auf die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten und den Kosten, die bei einer wirtschaftlichen Verordnung angefallen wären. Einfach formuliert: Wir brauchen eine Anrechnung dessen, was die Versicherten medizinisch sachgerecht erhalten haben“, so die KBV-Vorstände.
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