Ärzteschaft

Abschiebungen: Hessisches Ärzteparlament bekräftigt Nein zur Instrumentalisierung

  • Dienstag, 28. November 2017
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Frankfurt am Main – Ärzte sind keine Abschiebehelfer. Darauf hat die Delegierten­versammlung der Landesärztekammer Hessen hingewiesen. Die Abgeordneten des hessischen Ärzteparlaments unterstrichen in einem Beschluss, dass die ärztliche Berufsordnung für alle Ärzte gilt.

Die Kammerversammlung erinnerte an Paragraf zwei der ärztlichen Berufsordnung. „Ärztinnen und Ärzte üben ihren Beruf nach ihrem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit aus. Sie dürfen keine Grundsätze anerkennen und keine Vorschriften oder Anweisungen beachten, die mit ihren Aufgaben nicht vereinbar sind oder deren Befolgung sie nicht verantworten können“, heißt es dort.

Die Delegierten kritisierten, aufgrund aktueller Entwicklungen in der Asylpolitik sei es schwerer geworden, entsprechend der Berufsordnung zu handeln. Gleichwohl unterlägen nach dem 2004 geänderten Heilberufsgesetz auch beamtete Ärzte der Berufsgerichtsbarkeit der Landesärztekammer.

„Die Zurückhaltung der Behörden gegenüber der Landesärztekammer Namen von beamteten Ärzten zu nennen, gegen die ein Anfangsverdacht besteht, gegen die Berufsordnung verstoßen zu haben, ist nicht länger hinzunehmen“, stellte die Kammer klar.

Die hessischen Delegierten verwiesen in ihrem Beschluss auf eine Erklärung des Deutschen Ärztetages von 1996, wonach die Abschiebung, die per se eine große Belastung für die Betroffenen darstelle, bei körperlich oder seelisch Kranken nicht zum erneuten Trauma werden dürfe. 1999 hatte das Parlament der deutschen Ärzteschaft erklärt, dass Abschiebehilfe durch Ärzte mit in der ärztlichen Berufsordnung verankerten ethischen Grundsätzen nicht vereinbar seien.

Auch der Deutsche Ärztetag 2017 beschäftigte sich mit dem Thema: Die Delegierten betonten, dass stationär behandlungsbedürftige Flüchtlinge nicht reisefähig seien und dementsprechend nicht abgeschoben werden dürften.

hil

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