Änderungen an Verordnungssoftware: Kosten nicht an Praxen weitergeben

Berlin – Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) macht sich dafür stark, dass eventuell entstehende Kosten zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu Rote-Hand-Briefen nicht an die Praxen weitergeben werden dürfen.
Seit dem 1. Oktober müssen Rote-Hand-Briefe und behördlich genehmigtes Schulungsmaterial mit dem Blaue-Hand-Symbol auch in der Verordnungssoftware angezeigt werden. Diese Änderung hatte das Bundesgesundheitsministerium bereits im April beschlossen, KBV und GKV-Spitzenverband hatten daraufhin den Anforderungskatalog für Verordnungssoftware entsprechend angepasst.
Demnach muss das Verordnungsprogramm nun entweder einen Hyperlink enthalten, über den Ärzte auf die Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beziehungsweise des Paul-Ehrlich-Instituts (bei Impfstoffen) gelangen und dort die Informationen einsehen können.
Alternativ ist es auch möglich, die Rote-Hand-Briefe beziehungsweise Blaue-Hand-Briefe direkt im Verordnungsprogramm anzuzeigen – und zwar mindestens sechs Monate lang nach Erscheinen. Danach sollen sie bei Bedarf in einem Archiv eingesehen werden können.
Für die Umsetzung dieser neuen Anforderungen gilt noch eine Übergangsfrist bis zum 1. April. Die KBV geht allerdings davon aus, dass die entsprechenden Informationen in den meisten Verordnungssystemen schon vorher abgebildet sein werden. Gleichzeitig appelliert sie an die Hersteller, Mehrkosten, die ihnen durch die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben entstehen könnten, nicht an die Arztpraxen weiterzugeben.
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