Ärzteschaft

Änderungen bei Vergütung der RSV-Prophylaxe beschlossen

  • Freitag, 15. November 2024
/littlewolf1989, stock.adobe.com
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Berlin – Der Bewertungsausschuss hat den Abrechnungsausschluss bei der RSV-Prophylaxe bei Säuglingen auf­gehoben. Demnach können Ärztinnen und Ärzte die Prophylaxe auch dann berechnen, wenn sie die Beratung bereits durchge­führt und abgerechnet haben. Dies geht aus einer Mitteilung der Kassenärztlichen Bundes­verei­​nigung (KBV) hervor. Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 1. Oktober.

Bislang hätten Ärzte die Gebührenordnungspositionen (GOP) 01941 (75 Punkte) für die RSV-Prophylaxe und 01943 (32 Punkte) für die Beratung ohne nachfolgende Injektion innerhalb von vier Quartalen nicht neben­einander ab­rechnen dürfen, das aktuelle Quartal eingeschlossen. Der Grund dafür sei gewesen, dass die GOP 01941 sowohl die Injektion des Wirkstoffs Nirsevimab als auch die Aufklärung und Beratung beinhalte, wie die KBV berichtet.

Mit dem Beschluss können Ärzte die Prophylaxe berechnen, auch wenn sie die Eltern beispielsweise im Vorquartal bereits beraten und dafür die GOP 01943 abgerechnet hatten. Da ihnen die Beratung mit 32 Punkten bereits vergütet wurde, werde in diesem Fall die GOP 01941 entsprechend gekürzt, heißt es in der Mitteilung weiter. Der Abschlag in Höhe von 32 Punkten werde dann durch die Kassenärztliche Verei­nigung vorgenommen.

Zudem habe der Bewertungsausschuss nach Angabe der KBV klargestellt, dass die Beratung zur RSV-Prophylaxe (GOP 01943) bei einem Versicherten am gleichen Behandlungstag nicht neben der RSV-Prophylaxe (GOP 01941) und zeitlich nicht nach einer bereits durchgeführten RSV-Prophylaxe berech­nungs­fähig sei. Es gelte zudem weiterhin, dass die GOP 01943 im Laufe von vier Quartalen nur von einem Vertragsarzt einmalig abgerechnet werden könne.

mic

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