Ärzte können geriatrischen Patienten in Ausnahmefällen Säfte verschreiben
Berlin – Niedergelassene Ärzte können geriatrischen Patienten, die an Dysphagie leiden, nach individueller Prüfung Saftzubereitungen verschreiben. Möglich macht dies eine Ausnahmeregelung in der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, auf die die AG Dysphagie der Deutschen Gesellschaft für Geriatrie (DGG) hinweist. „Diese Ausnahmeregelung ist noch viel zu wenig bekannt und sollte im Interesse der Patienten bei entsprechender Indikation häufiger genutzt werden“, betont Martin Jäger, gemeinsam mit Tanja Rittig Sprecher der AG Dysphagie.
Bei der Behandlung von Dysphagie-Patienten sind flüssig-orale Darreichungsformen eine Option für die Arzneimitteltherapie – auch um eine invasive, stationäre Therapie zu vermeiden. Jedoch findet sich in der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ein Verordnungsausschluss für Saftzubereitungen für Erwachsene.
In der Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie „Übersicht über Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse“ sind jene Präparate und Präparatkombinationen gelistet, die von Kassenärzten nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden dürfen. Aber dieser Ausschluss gilt nicht uneingeschränkt. Die Ausnahmeregelung findet sich unter Nummer 43. So ist der Einsatz von Saftzubereitungen für Erwachsene „in der Person des Patienten begründeten Ausnahmen“ gestattet.
„Der gezielte Einsatz von Saftzubereitungen unterstützt eine angemessene Anwendung aller Therapieoptionen in der Arzneimittelversorgung“, betont Jäger.
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