Ärzte sollten Coronainfektion als Berufserkrankung anzeigen

Berlin – Mitarbeiter im Gesundheitswesen sind dem Arbeitskreis „Assistenzärzte“ des Hartmannbundes (HB) zufolge oft nur unzureichend über ihre Rechte im Falle einer COVID-19-Ansteckung am Arbeitsplatz informiert. „Wir möchten an alle Kollegen appellieren, bei gesicherter Infektion diese als Berufserkrankung anzuzeigen“, sagte der Vorsitzende des Arbeitskreises, Sebastian Gassner.
Dies mache im Verlauf Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung – vor allem zur Rehabilitation – möglich. Die Identifikation eines sogenannten Indexpatienten ist laut dem HB hierbei nicht mehr erforderlich, anders als zu Beginn der Pandemie.
Der Arbeitskreis weist außerdem daraufhin, dass es zwingend erforderlich sei, die bestehenden gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften im medizinischen Bereich in allen Versorgungsbereichen umzusetzen.
„Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ist wichtig, das gilt sowohl für den stationären als auch für den ambulanten Versorgungsbereich. Die Gefährdungen, denen medizinisches Personal in seinem beruflichen Alltag ausgesetzt ist, haben sich durch die Coronapandemie gewandelt“, sagte Gassner.
Eine aktuelle und an den individuellen Arbeitsplatz angepasste Gefährdungsbeurteilung sei daher nötig, „vor allem für Schwangere und Bereiche mit Opt-Out-Regelungen“. „In der Pandemie dürfen Ärzte und weiteres Personal im Gesundheitswesen nicht unnötigen Gefahren ausgesetzt werden“, betonte er.
„Wenn Ärzte bei Angehörigen von Gesundheitsberufen bei positiver Testung, und entsprechenden Krankheitsanzeichen einen Infektionsweg über die berufliche Tätigkeit vermuteten, bitten wir bei einem begründeten Verdacht um Erstattung der ärztlichen Berufskrankheitenanzeige “, informierte die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) bereits im Frühjahr auf Nachfrage des Deutschen Ärzteblattes.
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