Personen mit Berufskrankheiten können künftig weiterarbeiten

Euskirchen – Auf eine Änderung im Berufskrankheitenrecht weist der Berufsverband der Deutschen Dermatologen (BVDD) hin: Ab 2021 entfällt der sogenannte Unterlassungszwang als Kriterium für die Anerkennung von Berufskrankheiten. Dies betrifft neun der 80 Positionen der Berufskrankheitenliste. Die Unfallversicherungsträger müssen danach Betroffene, die unter gefährdenden Bedingungen weiterarbeiten, Prävention anbieten. Diese wiederum sollen daran mitarbeiten.
„Der Wegfall des Unterlassungszwangs bedeutet einen fundamentalen Wechsel in der Versorgung von Patienten mit berufsbedingten Hauterkrankungen“, erläutert Christoph Skudlik, Chefarzt am Institut für interdisziplinäre Dermatologische Prävention und Rehabilitation an der Universität Osnabrück (iDerm) und am Berufsgenossenschaftlichen (BG) Klinikum Hamburg.
„Zukünftig werden die Individualpräventionsmaßnahmen, die Hautärzte seit Jahren erfolgreich anwenden, eine noch größere Bedeutung gewinnen, da diese bei einer anerkannten Berufskrankheit rechtsverbindlich von den Berufsgenossenschaften übernommen werden müssen“, betont er.
Hauterkrankungen liegen mit weitem Abstand an der Spitze der Berufserkrankungen. Entzündlichen Hauterkrankungen wie das Handekzem durch Feuchtarbeit und die Kontaktallergie durch hautbelastende Substanzen führen laut dem Verband die Statistik an. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung bestätige jährlich bei über 18.000 Fällen einen beruflichen Zusammenhang. Tatsächlich als Berufskrankheit „BK 5101“ anerkannt würden aber zurzeit nur 500 Fälle pro Jahr.
Grund für diese Diskrepanz ist laut dem BVDD der Unterlassungszwang. „Die Berufsaufgabe ist aber in den meisten Fällen gar nicht notwendig, da sich der Hautzustand der Patienten mit Schulungs- und Präventionsmaßnahmen sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich soweit verbessern lässt, dass sie langfristig in ihrem angestammten Beruf weiterarbeiten können“, so Skudlik.
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