Ärzte sollten Zugang zur Telematikinfrastruktur bestellen

Berlin – Arzt- und Psychotherapeutenpraxen müssen bis zum 31. März dieses Jahres die Technik für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) bestellt haben und dies ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) nachweisen. Bis Ende Juni 2019 muss die Technik installiert sein, ansonsten drohen Sanktionen in Höhe von einem Prozent des Praxisumsatzes. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hingewiesen. Sie rät den Ärzten, sich bei der Bestellung einen Installationstermin bis zum 30. Juni schriftlich zusichern zu lassen.
„Ärzte und Psychotherapeuten, die noch nicht an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen sind, sollten in jedem Fall noch in diesem Monat bestellen und das Ergebnis der Bestellung auch an ihre Kassenärztliche Vereinigung (KV) melden“, unterstrich KBV-Vorstandsmitglied Thomas Kriedel in einem Interview mit KV-on.
Das gelte selbst dann, wenn der Anbieter zurzeit noch nicht in der Lage sei, alle Komponenten zu liefern oder fristgerecht Termine zu benennen. Kriedel betonte: „Nach unserer Auffassung ist in einem solchen Fall der Arzt oder Psychotherapeut definitiv von Sanktionen befreit, weil er seine Verpflichtungen aus dem Gesetz erfüllt hat.“
Der KBV zufolge gelten für die TI besonders hohe Sicherheitsanforderungen. Demnach benötigen Praxen neben Konnektor und E-Health-Kartenterminal einen VPN-Zugangsdienst, ein Update des Praxisverwaltungssystems (PVS) und einen Praxisausweis.
Für die Bestellung der Technik ist der PVS-Anbieter oder der IT-Betreuer der Praxis der Ansprechpartner. Einige Praxen hätten zudem Anspruch auf weitere Geräte. Hierzu können die KVen Auskunft geben. Sie informieren auch darüber, in welcher Form der Nachweis über die Bestellung der TI-Komponenten erfolgen soll.
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