Ärztekammer Niedersachsen überarbeitet Patientenverfügung
Hannover – Die Ärztekammer Niedersachsen (ÄKN) hat ein neues Muster für eine Patientenverfügung vorgestellt. „Wer für den Notfall vorsorgt, nimmt seinen engsten Vertrauten die Last von den Schultern“, sagte Kammerpräsidentin Martina Wenker heute in Hannover bei der Präsentation. Anlass für die überarbeitete Version sind Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH). Eine wirksame Patientenverfügung muss nach einem BGH-Urteil aus dem vergangenen Jahr sehr präzise formuliert sein. Deshalb sind in dem neuen Muster der Ärztekammer Niedersachsen deutlich mehr konkrete Fälle aufgelistet als bisher.
Patienten können darin zum Beispiel festlegen, ob im Krankenhaus lebensverlängernde Medikamente verabreicht werden sollen, wenn sie sich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinden. Geregelt werden kann auch, dass der Patient, falls er im Wachkoma liegt, nicht länger künstlich beatmet werden soll. Wichtig ist, dass der Patient, der die Verfügung ausfüllt, 18 Jahre alt ist und sie bei klarem Bewusstsein und per Hand unterschrieben hat.
Ein Notar wird nicht benötigt, um diesen Ausdruck des Willens verbindlich zu machen. Der Vordruck der Ärztekammer enthält auch eine Vorsorgevollmacht. Menschen können dadurch andere beauftragen, für sie Entscheidungen zu treffen, wenn sie es selbst nicht mehr können. Ehepartner und Kinder sind nicht automatisch bevollmächtigt.
Gespräch mit Arzt und Angehörigen suchen
Von anderen verfügbaren Mustern hebt sich die neue Patientenverfügung nach Angaben der ÄKN durch zwei Besonderheiten ab: Jeder Erklärung sollte ein Beratungsgespräch mit dem Arzt des Vertrauens vorausgegangen sein, hieß es. Das solle für alle Beteiligten die Gewissheit schaffen, dass die betroffene Person die medizinischen Möglichkeiten gekannt habe und sich über die Konsequenzen der eigenen Entscheidung im Klaren gewesen sei. Darüber hinaus rät die ÄKN, eine Kopie der Patientenverfügung beim Arzt des Vertrauens zu hinterlegen.
Die ÄKN empfiehlt in der neuen Patientenverfügung zudem, mit Angehörigen und anderen Vertrauten über die eigenen Wünsche und Einstellungen zu sprechen und zusätzlich zur Patientenverfügung eine Vertrauensperson zu bevollmächtigen. Eine Vorsorgevollmacht kann der ÄKN zufolge entweder für einzelne Teilbereiche oder aber vollumfänglich ausgestellt werden und damit beispielsweise auch die Vermögenssorge umfassen. „In jedem Fall bedarf es jedoch der ausdrücklichen Klarstellung, dass sich die Vollmacht auf medizinische Maßnahmen erstrecken soll“, sagte Wenker.
Karsten Scholz, Justiziar der ÄKN, hob die konkreteren Regelungsmöglichkeiten der neuen Patientenverfügung hervor. „Wir haben unsere Verfügung an die aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Patientenverfügung angepasst. Außerdem berücksichtigt unser Muster die wichtigsten Situationen im Klinikalltag, bei denen sich die Frage der Fortführung der Therapie, einer weiteren Behandlungsmaßnahme oder des Behandlungsabbruchs stellt“, sagte er. Bei der Aufnahme eigener Formulierungen sollte jeder bedenken, dass die geschilderten Situationen nicht nur im höheren Alter eintreten, sondern vielmehr auch jüngere Menschen etwa nach einem Unfall betreffen könnten.
Erklärung zur Organspende
Neben der Festlegung Ihrer Behandlungswünsche sieht die neue Patientenverfügung der ÄKN eine Erklärung zu der möglicherweise nach dem Tod in Frage kommenden Organ- oder Gewebespende vor. „Der Betroffene trägt damit dazu bei, dass alle seine Erklärungen und Entscheidungen dem eigenen Willen entsprechend umgesetzt werden“, sagte ÄKN-Vizepräsidentin Marion Charlotte Renneberg.
Ärzte müssen sich nach dem Patientenverfügungsgesetz an die Vorgaben des Patienten halten. Eine klare Regelung vor dem Krankheitsfall entlastet der ÄKN zufolge sowohl die Ärzte als auch die Verwandten.
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