Ärztekammer Westfalen-Lippe legt ethische Grundsätze für ärztliches Handeln vor
Münster – Ethische Grundsätze für das ärztliche Handeln hat der Arbeitskreis Ethikrat der Ärztekammer Westfalen-Lippe erarbeitet. Sie richten sich insbesondere an neue Kammermitglieder, sollen aber auch allen anderen Ärzten sowie Chefärzten und Klinikverwaltungen zur Orientierung dienen, erklärte der Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe, Theodor Windhorst, gestern Abend vor Journalisten in Münster.
Die ethischen Grundsätze greifen in knapper Form wesentliche Inhalte des Genfer Gelöbnisses, einer zeitgemäßen Version des hippokratischen Eides, und der (Muster-)Berufsordnung der Ärzte in Deutschland auf. Sie stellen insbesondere fest, dass das Wohlergehen der Patienten über allen anderen Interessen stehen müsse und die medizinische Indikationsstellung als Kernelement der ärztlichen Tätigkeit und Identität von medizinfremden Erwägungen und Einflüssen freizuhalten sei.
Spannungsfeld zwischen Ethik und Ökonomie
Dass Ärztinnen und Ärzte sowohl im Krankenhaus als auch in der eigenen Praxis ihren Beruf im Spannungsfeld zwischen medizinischer Ethik und Ökonomie ausübten, sei einer der Gründe gewesen, sich erneut mit den ethischen Grundsätzen ärztlichen Handelns zu befassen, erklärte Windhorst. Entscheidungen zu treffen, die individuell dem Patienten nützten, sei in diesem Spannungsfeld manchmal schwierig.
Windhorst kritisierte in diesem Zusammenhang insbesondere Boni in Chefarztverträgen, die an die Erfüllung bestimmter Mengenvorgaben oder eine bestimmte Zusammensetzung von schweren und minder schweren Fällen (Case-Mix) geknüpft sind. „Das Krankenhaus ist kein Geschäftsmodell zur privaten Renditegewinnung“, sagte Windhorst. „Ich möchte, dass die Politik in der Krankenhausversorgung einen Beitrag zur Daseinsfürsorge sieht und nicht Geschäftemacherei.“ Die Versorgung der Patienten müsse frei von Interessen der Gewinnerzielung sein.
IGeL: Potenzial der Rufschädigung
Mit Blick auf das Krankenhausmanagement erklärte der Vizepräsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe, Klaus Reinhardt, Ökonomen und Ärzte würden oft unterschiedliche Sprachen sprechen. Er schlug vor, Chefarztverträge der Sanktionierung der Ärztekammern zu unterstellen, räumte jedoch zugleich ein, dass das insbesondere bei privaten Trägern nur schwer zu verwirklichen sein werde. „Ein solches Vorgehen würde aber dem Schutz von Ärzten und Patienten dienen“, sagte Reinhardt.
Die Grenze zwischen medizinisch sinnvollem Angebot und Geschäftemacherei verschwimme zuweilen auch beim Thema „Individuelle Gesundheitsleistungen“ (IGeL), räumte Reinhardt ein. Nach dem Sozialgesetzbuch V würden in der gesetzlichen Krankenversicherung nur Leistungen erstattet, die medizinisch notwendig, ausreichend und zweckmäßig seien. „Von einer Bestversorgung ist dort nicht die Rede“, sagte Reinhardt. So wie manche Ärzte IGeL allerdings anböten, hätten sie durchaus das Potenzial, die ärztliche Reputation zu beschädigen.
Weitere Punkte der ethischen Grundsätze betonen den Stellenwert der ärztlichen Schweigepflicht, das Recht des Patienten auf Selbstbestimmung sowie eine wertschätzende, wohlwollende und respektvolle Kommunikation der Ärzte mit Patienten, Kollegen und anderen Berufsgruppen.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: