Ärzteschaft

Ärztetag spricht sich für Cross-over-Lebend­spende aus

  • Mittwoch, 3. November 2021
/picture alliance, Zoonar, Robert Kneschke
/picture alliance, Zoonar, Robert Kneschke

Berlin – Der 125. Deutsche Ärztetag (DÄT) hat sich mehrheitlich dafür ausgesprochen, den Spenderkreis bei der Lebendorganspende auszuweiten. Aus Sicht des Ärzteparlaments sollte künftig eine Cross-over-Lebendspende –­ wie sie bereits in anderen Ländern erlaubt ist ­– auch in Deutschland ermöglicht wer­den.

Dazu sind gesetzliche Neuregelungen erforderlich. Konkret müsste Paragraf 8 Ansatz 1 des Transplan­ta­tionsgesetzes (TPG) erweitert werden, ein Spender-Empfänger-Paar mit einem geeigneten zweiten Paar vereinbaren kann, dass zwei Lebendorganspenden kreuzweise durchgeführt werden (also Spender A/Empfänger B und umgekehrt).

„Die Lebendorganspende muss auf Basis des aktuellen Standes der Wissenschaft neu geregelt und ge­dacht werden“, sagte Günther Matheis, Präsident der Ärztekammer Rheinland-Pfalz (LÄKRLP), bei der gestrigen Debatte.

Derzeit begrenzt das TPG den Spender-Empfänger-Kreis bei der Lebendorganspende auf Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen. Ein gleichartiges Schicksal könne aber einander bisher nicht bekannte Menschen genauso eng verbinden, wie einander nahestehende Personen, meint der DÄT.

Angesichts von über 9.000 Patienten auf den Wartelisten, die dringend auf eine lebenserhaltende Transplantation warten, und der unverändert viel zu geringen Anzahl von verfügbaren Spenderorganen wird in Deutschland seit Längerem eingehend über mögliche Änderungen der Rege­lungen der Lebend­organspende diskutiert.

Auch der noch amtierende Bundesminister für Gesundheit, Jens Spahn (CDU), hatte angekündigt, das Thema Lebendorganspende näher zu evaluieren und zu beraten wollen.

Zudem forderte der DÄT, eine Richtlinienkompetenz der Bundesärztekammer für den Gesamtbereich der Lebendorganspende festzuschreiben. Bisher beschränkt sich die Richtlinienkompetenz auf die allein dem Empfängerschutz und ist zeitlich auf die Vornahme der Lebendorganspende und Auffälligkeiten in der Nachsorge des Spenders beschränkt.

ER

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