Politik

Ärztliche Zweitmeinung künftig bei geplanter Schulterarthroskopie möglich

  • Freitag, 22. November 2019
/smartmediadesign, stockadobecom
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Berlin – Ein rechtlicher Anspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung besteht künftig auch bei geplanten arthroskopischen Eingriffen am Schultergelenk. Der Gemein­sa­me Bundesausschuss (G-BA) nahm heute eine entsprechende Ergänzung in die Zweit­meinungs-Richtlinie auf, wie das Gremium mitteilte.

Bislang besteht ein Zweitmeinungsanspruch bei Operationen an den Gaumen- und/oder Rachenmandeln (Tonsillektomien, Tonsillotomien) sowie bei Gebärmutterentfernungen (Hysterektomien).

Gegenstand des beschlossenen Zweitmeinungsverfahrens sind sämtliche arthroskopische Eingriffe am Schultergelenk, sofern sie planbar sind und es sich nicht um notfallmäßige Eingriffe handelt, die zeitnah erfolgen müssen.

Das Zweitmeinungsangebot zielt darauf ab, eine informierte Entscheidungsfindung der Patienten bei der Auswahl der operativen oder konservativen Behandlungsmöglichkeiten zu unterstützen und eine medizinisch nicht gebotene Schulterarthroskopie zu vermeiden.

Zweitmeinungsgebende Ärzte müssen die in der Zweitmeinungs-Richtlinie festgelegten Anforderungen an die besondere, eingriffsspezifische Qualifikation erfüllen. Zudem dür­fen keine Interessenkonflikte vorliegen, die einer Unabhängigkeit der Zweitmeinung ent­gegenstehen.

Die Genehmigung, Zweitmeinungsleistungen zu planbaren Schulterarthroskopien abzu­rechnen, können Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie für Physikalische und Rehabilitative Medizin bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung beantragen.

Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur rechtlichen Prü­fung vorgelegt. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

may/EB

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