Politik

Anästhesisten oft abhängig beschäftigt und sozialversiche­rungspflichtig

  • Dienstag, 22. August 2017
/chanawit, stock.adobe.com
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Darmstadt – Anästhesisten in Krankenhäusern sind in der Regel abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig. Das hat der 1. Senat des Hessischen Landes­sozialgerichts in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: L 1 KR 394/15). Das Gericht hatte bereits zuvor geurteilt, dass sowohl eine OP-Krankenschwester (L 8 KR 84/13) als auch eine Pflegefachkraft in einem Pflegeheim (L 1 KR 551/16) regelmäßig abhängig beschäftigt sind.

Im vorliegenden Fall war ein Facharzt für Anästhesiologie aus dem Landkreis Offen­bach für verschiedene Krankenhäuser in deren Anästhesieabteilung tätig. Die Vergütung erfolgte auf Stundenbasis. Auf den Statusfeststellungsantrag einer Klinik stellte die Deutsche Rentenversicherung fest, dass der Anästhesist eine abhängige Beschäftigung ausübe und daher Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe.

Dagegen klagte der Anästhesist. Er sei nicht abhängig beschäftigt, da er nicht an Besprechungen des Operationsteams habe teilnehmen müssen und sich den Operations­saal frei habe auswählen können. Eine honorarärztliche Tätigkeit sei gesetzlich vorgesehen. Die Ablehnung einer selbstständigen Tätigkeit würde eine massive Beschränkung der freien Berufsausübung der Ärzte bedeuten.

Die Richter gaben allerdings heute der Rentenversicherung Recht. Der Anästhesist sei für die Klinik als abhängig Beschäftigter tätig gewesen. Er sei in deren Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen. So habe er die Arbeitsgeräte der Klinik genutzt, ohne die er seine Tätigkeit nicht hätte ausüben können. Er habe mit der Klinik abgesprochen, auf welchen Stationen und in welchen Schichten er im Rahmen des im Krankenhaus organisierten Ablaufs tätig sein soll und sei Teil eines Teams aus Pflegekräften und Ärzten gewesen.

Zudem habe der Anästhesist einen festen Stundenlohn erhalten und kein Unter­nehmer­risiko getragen. Auch könne er sich nicht auf die Ausnahmeregelung für Notärzte im Rettungsdienst, deren Einnahmen nicht beitragspflichtig seien, berufen. Die Revision wurde vom Landessozialgericht nicht zugelassen.

may/EB

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