Heimpflegekräfte arbeiten nicht als Selbstständige
Darmstadt – Pflegefachkräfte in Heimen arbeiten nach einem Urteil des hessischen Landessozialgerichts nicht als Selbstständige und sind deshalb sozialversicherungspflichtig. Dies entschied der 1. Senat in einem heute veröffentlichten Urteil (Az.: L 1 KR 551/16). Das Gericht argumentierte, der Pfleger arbeite nach Weisungen und sei in die Arbeitsorganisation eingegliedert.
Ein Pfleger aus Groß-Gerau erhielt für seine Arbeit einen festen Stundenlohn und wollte von der Rentenversicherung als freiberuflich anerkannt werden, weil er für verschiedene Auftraggeber tätig sei.
Das Gericht betonte jedoch, für die Behandlungspflege sei kennzeichnend, dass es sich um ärztliche Maßnahmen handele, die an Pflegekräfte delegiert werden könnten. Diese Leistungen könnten aber nicht unabhängig von der Organisation eines Heims und unabhängig von Anweisungen erbracht werden. Der Pfleger habe auch kein Unternehmerrisiko getragen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
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