Politik

Anrechenbare Behandlungsfälle für Mindestmenge zur Kolonkarzinomchirurgie ergänzt

  • Freitag, 22. Mai 2026
/Sutthicha, stock.adobe.com
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Berlin – Kliniken können künftig auch die Codes des Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) zur anterioren Rektumresektion beim Nachweis ihrer Mindestmengen zur Kolonkarzinomchirurgie angeben. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) entschieden.

Ziel der Ergänzung ist, möglichst alle onkologischen Resektionen bei Kolonkarzinomen und Karzinomen des rektosigmoidalen Übergang zu erfassen, also auch im Grenzbereich zwischen Kolon- und Rektumchirurgie. Die erweiterte Liste bildet die Leistungen der onkologischen Chirurgie bei Kolonkarzinomen laut dem G-BA nun umfassender ab.

Der G-BA hatte im November 2024 eine Mindestmenge für die planbare chirurgische Behandlung des Kolonkarzinoms beschlossen. Sie greift nach Übergangsfristen erstmals für das Jahr 2027.

Um die Leistungen ab 2027 erbringen zu dürfen, müssen Krankenhausträger bis zum 7. August 2026 prognostizieren, ob sie die Mindestmenge voraussichtlich erfüllen werden. Bereits bei dieser ersten Prognosedarlegung sind die neu aufgenommenen OPS-Codes zur anterioren Rektumresektion anrechenbar.

Im Jahr 2027 gilt für die onkologische Chirurgie bei Kolonkarzinomen eine Mindestmenge von 20, im Jahr 2028 eine Mindestmenge von 25 und ab dem Jahr 2029 gilt eine Mindestmenge in Höhe von 30.

Die Landesbehörden können für eine Klinik eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn die flächendeckende Versorgung gefährdet sein könnte. Die Krankenkassen müssen diesem Vorgehen aber zustimmen.

hil

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