Politik

AOK-Gutachten: Leistungsbereiche und -gruppen mit Grundrechten vereinbar

  • Dienstag, 4. April 2023
/sudok1, stock.adobe.com
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Berlin – Die Einführung eines an Leistungsbereichen und Leistungsgruppen orientierten Systems zur Kranken­hausplanung sowie die Festlegung von Kriterien, die der Bedarfsermittlung im stationären Bereich dienen, ist nach Ansicht eines Gutachtens mit den Grundrechten der privaten und gemeinnützigen Krankenhausträger vereinbar.

Erstellt hat das Rechtsgutachten Winfried Kluth, Lehrstuhlinhaber für Öffentli­ches Recht an der Universität Halle-Wittenberg und ehemaliger Richter am Landesverfassungsgericht Sach­sen-Anhalt. Das Gutachten, das verschiedene Aspekte der geplanten bundesweiten Krankenhausreform beleuchtet, hatte der AOK-Bundesver­band in Auftrag gegeben.

Der Gutachter ist der Ansicht, dass die im Zuge der aktuellen Reform vorgeschlagenen Regelungen zur Ein­führung von Leistungsbereichen und -gruppen der Umsetzung gewichtiger Gemeinwohlbe­lange dienten, ver­hältnismäßig seien und auf hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungen beruh­ten.

Zudem stellt das Gutachten fest, dass der Bund die Kompetenz habe, eine auf Leistungsbereichen und -grupp­en basierende einheitliche Krankenhausplanungssprache verbindlich einzuführen. Die Krankenhausplanung sei zwar grundsätzlich Sache der Bundesländer, das Grundgesetz weise den Ländern aber keine ausschließ­liche Kompetenz in diesem Bereich zu, so das Gutachten.

Der Bundesgesetzgeber könne, wenn es zur effektiven Ausgestaltung der ihm zweifelsfrei zugewiesenen Regelungsmaterie notwendig sei, Regelungen kraft Sachzusammenhangs oder Annexregelungen treffen.

In diesem Zusammenhang seien „harmonisierende Vorgaben“ für die Planung zulässig, solange eine „ausrei­chen­de Konkretisierungskompetenz der Länder gewahrt wird“, heißt es in dem Gutachten. Auch „Erweiterun­gen und Konkretisierungen“ des Bundes in Bezug auf die Bedarfsorientierung der Kranken­hausplanung sind nach Auffassung Kluthes kompetenzrechtlich zulässig.

Kluth macht konkrete Vorschläge, wie die für die Reform erforderlichen gesetzlichen Grundlagen im Kranken­hausfinanzierungsgesetz (KHG) sowie im Sozialgesetzbuch V geschaffen werden könnten.

Danach soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mit der Erstellung von bundeseinheitlichen Vorgaben für eine Markt- und Versorgungsanalyse beauftragt werden, die als Basis für die zukünftige Krankenhauspla­nung der Länder dienen soll.

Die Einführung einer Planung auf Grundlage von Leistungsbereichen und Leistungsgrupp­en kann laut Gut­achten durch entsprechende Ergänzungen im Krankenhausfinanzierungsgesetz umgesetzt werden.

Aus Sicht der AOK-Gemeinschaft sind die die Leistungsgruppen und Leistungsbereiche der „Dreh- und Angel­punkt“ der Krankenhausreform.

„Wir brauchen eine verbindliche Planungssprache, die auf bundeseinheitlichen Leistungsbereichen und Leistungsgruppen basiert, damit die Reform gelingen kann. Das Gutachten macht deutlich, dass der Bund die Kompetenz hat, diesen Rahmen zu definieren“, sagte der Leiter des Refera­tes Stationäre Versorgung im AOK-Bundesverband, David Scheller-Kreinsen.

Auf Basis bundeseinheitlicher Leistungsbereiche und Leistungsgruppen könnten die Länder künftig konkrete Versorgungsaufträge für die Kliniken festlegen. Sie könnten dann auch die Basis für die Entscheidung bilden, welche Kliniken künftig die Fallzahl-unabhängigen Vorhaltepauschalen für bedarfsnotwendige Leistungen erhalten.

EB

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