AOK-Gutachten: Leistungsbereiche und -gruppen mit Grundrechten vereinbar

Berlin – Die Einführung eines an Leistungsbereichen und Leistungsgruppen orientierten Systems zur Krankenhausplanung sowie die Festlegung von Kriterien, die der Bedarfsermittlung im stationären Bereich dienen, ist nach Ansicht eines Gutachtens mit den Grundrechten der privaten und gemeinnützigen Krankenhausträger vereinbar.
Erstellt hat das Rechtsgutachten Winfried Kluth, Lehrstuhlinhaber für Öffentliches Recht an der Universität Halle-Wittenberg und ehemaliger Richter am Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt. Das Gutachten, das verschiedene Aspekte der geplanten bundesweiten Krankenhausreform beleuchtet, hatte der AOK-Bundesverband in Auftrag gegeben.
Der Gutachter ist der Ansicht, dass die im Zuge der aktuellen Reform vorgeschlagenen Regelungen zur Einführung von Leistungsbereichen und -gruppen der Umsetzung gewichtiger Gemeinwohlbelange dienten, verhältnismäßig seien und auf hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungen beruhten.
Zudem stellt das Gutachten fest, dass der Bund die Kompetenz habe, eine auf Leistungsbereichen und -gruppen basierende einheitliche Krankenhausplanungssprache verbindlich einzuführen. Die Krankenhausplanung sei zwar grundsätzlich Sache der Bundesländer, das Grundgesetz weise den Ländern aber keine ausschließliche Kompetenz in diesem Bereich zu, so das Gutachten.
Der Bundesgesetzgeber könne, wenn es zur effektiven Ausgestaltung der ihm zweifelsfrei zugewiesenen Regelungsmaterie notwendig sei, Regelungen kraft Sachzusammenhangs oder Annexregelungen treffen.
In diesem Zusammenhang seien „harmonisierende Vorgaben“ für die Planung zulässig, solange eine „ausreichende Konkretisierungskompetenz der Länder gewahrt wird“, heißt es in dem Gutachten. Auch „Erweiterungen und Konkretisierungen“ des Bundes in Bezug auf die Bedarfsorientierung der Krankenhausplanung sind nach Auffassung Kluthes kompetenzrechtlich zulässig.
Kluth macht konkrete Vorschläge, wie die für die Reform erforderlichen gesetzlichen Grundlagen im Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) sowie im Sozialgesetzbuch V geschaffen werden könnten.
Danach soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mit der Erstellung von bundeseinheitlichen Vorgaben für eine Markt- und Versorgungsanalyse beauftragt werden, die als Basis für die zukünftige Krankenhausplanung der Länder dienen soll.
Die Einführung einer Planung auf Grundlage von Leistungsbereichen und Leistungsgruppen kann laut Gutachten durch entsprechende Ergänzungen im Krankenhausfinanzierungsgesetz umgesetzt werden.
Aus Sicht der AOK-Gemeinschaft sind die die Leistungsgruppen und Leistungsbereiche der „Dreh- und Angelpunkt“ der Krankenhausreform.
„Wir brauchen eine verbindliche Planungssprache, die auf bundeseinheitlichen Leistungsbereichen und Leistungsgruppen basiert, damit die Reform gelingen kann. Das Gutachten macht deutlich, dass der Bund die Kompetenz hat, diesen Rahmen zu definieren“, sagte der Leiter des Referates Stationäre Versorgung im AOK-Bundesverband, David Scheller-Kreinsen.
Auf Basis bundeseinheitlicher Leistungsbereiche und Leistungsgruppen könnten die Länder künftig konkrete Versorgungsaufträge für die Kliniken festlegen. Sie könnten dann auch die Basis für die Entscheidung bilden, welche Kliniken künftig die Fallzahl-unabhängigen Vorhaltepauschalen für bedarfsnotwendige Leistungen erhalten.
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