Apotheken befürchten Versorgungsengpässe bei medizinischem Cannabis

Berlin – Die Apotheken befürchten Engpässe bei der Versorgung von Patienten mit medizinischem Cannabis. Grund dafür sind behördliche Auflagen zum Strahlenschutz, die bislang offenbar übersehen wurden, berichtet der Branchendienst Apotheke adhoc heute.
Cannabisblüten werden in der Regel mit ionisierender Strahlung behandelt, um sie dauerhaft vor Bakterien und Schimmelbefall zu schützen beziehungsweise die vorhandenen Keime abzutöten. Laut Arzneimittelgesetz (AMG) ist es den Apotheken zufolge jedoch verboten, Arzneimittel, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet worden sind, in den Verkehr zu bringen, wenn dafür keine Genehmigung gemäß der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel (AMRadV) vorliegt.
Nach Kenntnis der Apotheken haben die Aufsichtsbehörden in der Vergangenheit an rund zwei Dutzend Zwischenhändler Importlizenzen ausgestellt, aber dabei offensichtlich nicht überprüft, ob diese eine solche Strahlenlizenz haben. Im November seien die Bezirksregierungen Köln und Düsseldorf schließlich tätig geworden und hätten einem Großhändler das Inverkehrbringen von bestrahlten Cannabisblüten untersagt, berichtet Apotheke adhoc.
Den Firmen drohten strafrechtliche Konsequenzen, wenn sie solche Blüten weiterhin vertreiben. Denn nur wenige Zwischenhändler haben den Apotheken zufolge die erforderliche Genehmigung des Bundesamtes für Strahlenschutz.
Erschwerend komme hinzu, dass es je nach Region unterschiedliche Einschätzungen der zuständigen Behörden gebe, was das Beschaffen, Lagern, Transportieren und Inverkehrbringen jener Cannabisblüten angeht. Die Streitfrage sei, ob es sich bei den Produkten um Fertigarzneimittel oder um Rezepturausgangsstoffe handelt.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn sieht hier zwar „Optimierungsbedarf“, wie Pressesprecher Maik Pommer dem Deutschen Ärzteblatt auf Nachfrage mitteilte. Grundsätzlich zuständig für die Aufsicht des Imports von Cannabis seien aber die Länderbehörden, deren jeweilige Regelungen sehr unterschiedlich sind.
Das BfArM steuert und kontrolliert hingegen über die Cannabisagentur den Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken in Deutschland. Die Bundesopiumstelle im BfArM führt darüber hinaus eine Begleiterhebung zur Anwendung von Cannabisarzneimitteln durch, um weitere Erkenntnisse über die Wirkung von Cannabis als Medizin zu gewinnen.
Mit dem am 10. März 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten zur Verschreibung von Cannabisarzneimitteln von schwer kranken Patienten erweitert. Ärzte können seitdem Medizinal-Cannabisblüten oder Cannabisextrakt in pharmazeutischer Qualität in bestimmten Fällen auf einem Betäubungsmittelrezept verschreiben. Außerdem stehen Fertigarzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon zur Verfügung.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: