Apotheker darf keine Brötchen-Gutscheine vergeben
Darmstadt/Frankfurt – Ein Apotheker darf preisgebundene Arzneimittel nicht zusammen mit Brötchen-Gutscheinen abgeben. Dies sei ein Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung, teilte das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt heute sein Urteil von Anfang November mit (Az. 6 U 164/16).
Sinn dieser Vorschrift sei es, den Preiswettbewerb unter den Apotheken zu regeln. Hiergegen verstoße ein Apotheker, der solche Arzneimittel mit einem wirtschaftlichen Vorteil koppele. „Nach der Lebenserfahrung können auch Zuwendungen von geringem Wert den Kunden veranlassen, bei nächster Gelegenheit ein preisgebundenes Arzneimittel in der Hoffnung auf weitere Vergünstigungen wieder in der gleichen Apotheke zu erwerben“, erklärte das OLG.
In dem Fall hatte ein Apotheker aus Darmstadt seinen Kunden ungefragt einen „Brötchen-Gutschein“ über „2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti“ mitgegeben. Der Gutschein konnte bei einer nahen Bäckerei eingelöst werden. Ein gewerblicher Interessenverband hatte dagegen geklagt und in erster Instanz Recht bekommen. Die Berufung des Apothekers wies das OLG nun zurück. Gegen die Entscheidung kann Revision eingelegt werden.
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