Preisbindung für Arzneimittel gilt uneingeschränkt

Münster – Apotheker dürfen ihren Kunden beim Kauf von preisgebundenen Medikamenten keinen Gutschein schenken. Das gilt auch für eine Kuschelsocke, in der ein Verstoß gegen die Preisbindung bei Medikamenten zu sehen sei. Das urteilte das Oberverwaltungsgericht Münster in zwei Urteilen (Az.: 13 A 2979/15 und 13 A 3027/15).
Zwei Apothekerinnen aus Coesfeld hatten 2013 und 2014 ihre Kunden beim Einlösen von Rezepten mit einem Gutschein für ein Paar Kuschelsocken oder eine Rolle Geschenkpapier belohnt. Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe untersagte ihnen das, sie sah darin einen Verstoß gegen die Preisbindung.
Daraufhin klagten die Frauen. Jedoch ohne Erfolg. Die Geschenke hätten mit 50 Cent zwar einen geringen Wert, so das Gericht. Trotzdem ließen sie den Kauf günstiger erscheinen, seien ein geldwerter Vorteil und somit ein Verstoß gegen die Preisbindung.
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