Apotheker erhalten bei Abgabe von Arzneimitteln mehr Möglichkeiten

Berlin – Gestern ist die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums in Kraft getreten, mit der der Austausch von Arzneimitteln während der Coronapandemie in der Apotheke erleichtert wird.
Um Kontakte möglichst einzuschränken und so das Infektionsrisiko von Patienten mit dem Virus zu senken, dürfen Apotheker jetzt ein wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben, wenn das verordnete Arzneimittel in der Apotheke nicht verfügbar ist. Ist kein wirkstoffgleiches Präparat verfügbar, dürfen die Apotheker auch, nach Rücksprache mit dem Arzt, auf ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Medikament ausweichen.
Darüber hinaus wird jede Lieferung von Arzneimitteln durch einen Botenservice mit fünf Euro vergütet. Für die Anschaffung von Schutzausrüstung und Desinfektionsmittel erhalten die Apotheken einmalig einen Betrag von je 250 Euro.
Die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände begrüßt die Neuregelungen. „Die neue Verordnung gibt uns Rechtssicherheit und Handlungsspielraum, sodass wir schneller entscheiden und die Patienten insgesamt besser versorgen können. Die Verordnung entspricht fast vollständig unseren Forderungen und Vorschlägen. Sie gibt uns die Möglichkeit, die Zahl der Patientenkontakte zu verringern und somit Risikogruppen zu schützen“, erklärte ABDA-Präsident Friedemann Schmidt.
Krankenhäuser dürfen auch größere Arzneimittelpackungen verordnen
Auch im Rahmen des Entlassmanagements der Krankenhäuser werden die Vorschriften für die Verordnung von Arzneimitteln gelockert. Demnach dürfen Krankenhausärzte bei der Entlassung von Patienten nicht mehr nur die kleinstmöglichen Arzneimittelverpackungen verordnen, sondern auch größere, die dem therapeutischen Bedarf der Patienten entsprechen. Verbandmittel, Teststreifen und andere Medizinprodukte dürfen für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen verordnet werden.
Regeln für Substitutionstherapie werden gelockert
Um Kontakte möglichst zu reduzieren und Versorgungsengpässe zu vermeiden, werden zudem die Möglichkeiten der Substitutionstherapie Opiatabhängiger erweitert werden. So können auch Ärzte ohne suchtmedizinische Qualifikation mehr als zehn Patienten länger als vier aufeinanderfolgende Wochen versorgen. Darüber hinaus werden die Verschreibungszeiträume für Substitutionspräparate von zwei auf sieben Tage verlängert. Zudem sind Substitutionsverschreibungen nun auch per Post oder Boten möglich.
„Mit dieser Verordnung sichern wir die Substitutionstherapie suchtkranker Menschen auch in Zeiten der Coronapandemie“, erklärte die Drogenbeauftragte der Bundesregierung. „Dies zu erreichen, war mir sehr wichtig, denn fast 80.000 Menschen in Deutschland sind auf die tägliche Gabe von Substitutionsmedikamenten angewiesen.“ Jede Unterbrechung könne lebensbedrohliche Folgen haben.
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