Arzneimittelhersteller legt Verfassungsbeschwerde gegen Preismoratorium ein
Heppenheim – Der mittelständische Arzneimittelhersteller InfectoPharm hat Verfassungsbeschwerde gegen das am 13. Mai 2017 verlängerte Preismoratorium für Arzneimittel eingelegt. Das Unternehmen lässt damit gerichtlich prüfen, ob der bis Dezember 2022 verhängte pauschale gesetzliche Preisstopp für Arzneimittel ohne Festbetrag ein Verstoß gegen das Grundgesetz ist.
Das Preismoratorium gilt seit dem Jahr 2010. Es friert die Preise für Arzneimittel ohne Festbetrag gesetzlich auf den Stand vom 1. August 2009 ein. Der Gesetzgeber wollte damit im Wesentlichen verhindern, dass vorhandene Arzneimittel, für die der Patentschutz noch gilt, ständig teurer werden.
Preismoratorium stranguliert Grundrechte
Das Preismoratorium sollte ursprünglich bis Ende 2013 gelten. Es wurde jedoch mehrfach verlängert, zuletzt in diesem Jahr durch das GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (GKV-AMVSG) um weitere fünf Jahre.
„Das Preismoratorium stranguliert grundlegende, in Artikel zwölf des Grundgesetzes verankerte unternehmerische Freiheiten. Wir wehren uns dagegen, dass eine mittelständische Firma wie InfectoPharm seit Jahren pauschal daran gehindert wird, für sinnvolle galenische Weiterentwicklungen seiner patentfreien Wirkstoffe adäquate Preise verlangen zu können“, begründeten Inhaber Philipp Zöller und Markus Rudolph, Geschäftsführer von InfectoPharm, ihren Gang vor das Bundesverfassungsgericht.
Viele Präparate von InfectoPharm weisen veränderte galenische Formulierungen für Kinder auf. Insbesondere für diese Arzneimittel sieht sich das Unternehmen durch das Preismoratorium in ihrer wirtschaftlichen Freiheit eingeschränkt.
Dieses binde die Preise für Arzneimittel in verbesserten Darreichungsformen an die der Altpräparate mit gleichem Wirkstoff im eigenen Portfolio. Dies führe dazu, dass wünschenswerte galenische Weiterentwicklungen zum Nutzen der kleinen Patienten nicht realisiert werden könnten, hieß es aus dem Unternehmen.
Nach Auffassung von Rechtsanwalt Christian Stallberg von der betreuenden Kanzlei in Düsseldorf übersieht der Gesetzgeber bei seinem Ziel, die Krankenkassen vor höheren Ausgaben zu bewahren und die Arzneimittelpreise zu regulieren, dass dies gesetzestechnisch ebenso wirksam und auf mildere Weise durch Einführung einer Erstattungsobergrenze erreicht werden könnte.
Bei einem derartigen Erstattungshöchstbetrag würden die Krankenkassen nur die Kosten in Höhe des eingefrorenen Preisniveaus tragen. „Jedoch könnten dann die Unternehmen für ihre galenisch weiter verbesserten Arzneimittel Aufzahlungen von Patienten als potentiellen Nachfragern vereinnahmen“, so seine Position.
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