Politik

Arztbewer­tungsportal: BGH lehnt Auskunfts­anspruch ab

  • Dienstag, 1. Juli 2014
Uploaded: 01.07.2014 10:51:51 by mis
dpa

Karlsruhe – Trotz wiederholter wahrheitswidriger Behauptungen in einem Arztbe­wertungs­portal hat der betroffene Arzt keinen Anspruch gegenüber dem Betreiber des Internetportals, Name und Anschrift des Verfassers der Bewertung zu erfahren. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 1. Juli 2014 (Az.: VI ZR 345/13).

Im November 2011 hatte der Kläger in dem Arztbewertungsportal eine Bewertung entdeckt, in der über ihn verschiedene unwahre Behauptungen aufgestellt wurden. Im Juni 2012 wurden weitere, den Kläger betreffende Bewertungen mit unwahren Tat­sachen­behauptungen veröffentlicht. Auf sein Verlangen hin wurden die Bewertungen jeweils von dem Betreiber des Portals gelöscht. Später erschien erneut eine Bewertung mit den von dem Kläger bereits beanstandeten Inhalten.

Der Betreiber eines Internetportals ist nach Auffassung des BGH in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 Telemediengesetz grundsätzlich aber nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personen­bezo­gene Daten zu übermitteln – auch wenn es sich um einen Auskunftsanspruch wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung handelt. Dem Betroffenen, in diesem Fall einem nieder­gelassenen Arzt, steht lediglich ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Betreiber des Internetportals zu.

TG

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