Arztbewertungsportal: BGH lehnt Auskunftsanspruch ab

Karlsruhe – Trotz wiederholter wahrheitswidriger Behauptungen in einem Arztbewertungsportal hat der betroffene Arzt keinen Anspruch gegenüber dem Betreiber des Internetportals, Name und Anschrift des Verfassers der Bewertung zu erfahren. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 1. Juli 2014 (Az.: VI ZR 345/13).
Im November 2011 hatte der Kläger in dem Arztbewertungsportal eine Bewertung entdeckt, in der über ihn verschiedene unwahre Behauptungen aufgestellt wurden. Im Juni 2012 wurden weitere, den Kläger betreffende Bewertungen mit unwahren Tatsachenbehauptungen veröffentlicht. Auf sein Verlangen hin wurden die Bewertungen jeweils von dem Betreiber des Portals gelöscht. Später erschien erneut eine Bewertung mit den von dem Kläger bereits beanstandeten Inhalten.
Der Betreiber eines Internetportals ist nach Auffassung des BGH in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 Telemediengesetz grundsätzlich aber nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zu übermitteln – auch wenn es sich um einen Auskunftsanspruch wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung handelt. Dem Betroffenen, in diesem Fall einem niedergelassenen Arzt, steht lediglich ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Betreiber des Internetportals zu.
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